(1) 1Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie

 

1.

infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen oder

 

2.

am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder

 

3.

Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellungsphase befinden.

2Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die Anspruch auf Wiedereinstellung haben.

 

(2) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im selben Zeitpunkt verliert sie oder er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. 2Das gleiche gilt, wenn Beschäftigte mit mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit länger als drei Monate in einer anderen Dienststelle tätig sind. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. 4In Fällen einer Zuweisung verliert die oder der Beschäftigte das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle, sobald die Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat; Satz 3 gilt entsprechend. 5Satz 1 ist auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen nicht anzuwenden.

 

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur in ihrer Stammbehörde wahlberechtigt, soweit sich aus § 83 Abs. 1 und den §§ 89 und 94 nichts anderes ergibt.

 

(4) Erwirbt die oder der Beschäftigte das Wahlrecht in einer anderen Dienststelle, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, so verliert sie oder er gleichzeitig das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle.

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