(1) 1Der Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Bei der Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen die Gruppen und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften berücksichtigt werden.

 

(2) 1Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. 2Sie oder er kann diese Befugnis auf ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter übertragen.

 

(3) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Bei Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, soll bei der Vertretung ein Mitglied dieser Gruppe beteiligt werden.

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