(1) 1Spätestens eine Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur konstituierenden Sitzung und Vornahme der nach § 27 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen. 2Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt die oder der Vorsitzende des Personalrats an; dabei ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 2Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. 3Sie oder er hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. 4Satz 3 gilt auch für die Ladung anderer Personen, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.

 

(3) 1Kann ein Mitglied des Personalrats oder eine andere Teilnahmeberechtigte oder ein anderer Teilnahmeberechtigter an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. 2In diesem Falle ist die Ladung des jeweiligen Ersatzmitgliedes sicherzustellen.

 

(4) Auf Antrag

 

1.

eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,

 

2.

der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe,

 

3.

der Dienststellenleitung,

 

4.

der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte besonders betreffen, oder

 

5.

der Mehrheit der Mitglieder der Jugendund Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die in § 52 genannten Beschäftigten betreffen,

hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

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