(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 34 Abs. 2 sowie die §§ 35 bis 38 Abs. 1 entsprechend. § 28 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag einzuberufen sind.

 

(2) Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretungen und den Datenschutz gelten die §§ 37 bis 42 mit Ausnahme des § 38 Abs. 2 entsprechend.

 

(3) In Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen

 

1.

ab sieben Mitgliedern ein Mitglied mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,

 

2.

ab neun Mitgliedern ein Mitglied ganz und

 

3.

ab 13 Mitgliedern zwei Mitglieder.

 

(4) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gelten die Vorschriften des sechsten Teils entsprechend.

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