(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
1. |
5 bis 10 der in § 52 genannten Beschäftigten aus einem Mitglied, |
2. |
11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
3. |
51 bis 200 der vorgenannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
4. |
mehr als 200 der vorgenannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. |
(2) 1Frauen und Männer sind entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten zu berücksichtigen. 2Insofern findet § 13 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der in § 52 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
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