(1) Der Personalrat bestimmt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über
1. |
Inhalt von Personalfragebogen, |
2. |
Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen, |
3. |
Beurteilungsrichtlinien, |
4. |
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen, |
5. |
allgemeine Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten. |
(2) Der Personalrat hat bei der Erstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen nach § 5 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mitzubestimmen.
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