(1) Es werden Personalräte gebildet bei

 

1.

dem Hessischen Landeskriminalamt,

 

2.

dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz[1] [Bis 31.10.2023: Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium],

 

3.

den Polizeipräsidien sowie

 

4.

dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) § 5 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei. Anzuwenden ab 01.11.2023.

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