1Die Interessen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat der Dienststelle wahrgenommen, bei der sie sich jeweils in Ausbildung befinden. 2Werden in der Dienststelle in der Regel mindestens fünf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen; ein Wahlrecht zum Personalrat besitzen sie nicht. 3Die Vertrauensperson hat das Recht, an Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betreffen. 4Die §§ 39 bis 44 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489), bleiben unberührt.

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