Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Zeitpunkt einer Abmahnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Rügerecht des Arbeitgebers wird durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht.
2. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gekündigt, so ist er dennoch berechtigt, wegen derselben Tatbestände eine Abmahnung auszusprechen.
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 09.12.1986; Aktenzeichen 4 Ca 404/86) |
Nachgehend
Fundstellen
RzK, I 1 32 (L1-2) |
LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 17 (LT1-2) |
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