Entscheidungsstichwort (Thema)
Funktionsnachfolge kein Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übertragung einzelner Aufgaben auf eine Fremdfirma im Wege der Funktionsnachfolge kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.
2. Eine Funktionsnachfolge ohne Übertragung wesentlicher, sachlicher und immaterieller Betriebsmittel stellt keine Betriebsübergang iS des § 613a BGB dar.
Orientierungssatz
1. Entgegen der Rechtsprechung des EuGH zur Gleichsetzung der Übertragung eines unternehmerischen Verantwortungsbereich mit einem Betriebsübergang stellt die Übertragung einzelner Aufgaben auf eine Fremdfirma im Wege der Funktionsnachfolge keinen Betriebsübergang iS des § 613a BGB dar (Ablehnung vom EuGH, C-392/92 vom 14.04.1994).
2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 82/95.
Normenkette
EWGRL 187/77; BGB § 613a Abs. 1, 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.01.1994; Aktenzeichen 8 Ca 7163/93) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 13.11.1997; Aktenzeichen 8 AZR 82/95 Urteil) |
Fundstellen
Haufe-Index 444297 |
DB 1995, 275-276 (Gründe) |
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