Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung einer nach § 103 Abs 1 BetrVG geschützten Person im Tendenzbetrieb wegen Straftatverdacht
Leitsatz (redaktionell)
Für die Kündigung einer der nach § 103 Abs 1 BetrVG geschützten Personen ist auch dann die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, wenn die Kündigung einen Tendenzträger ausschließlich aus tendenzbedingten Gründen betrifft.
Orientierungssatz
1. Einem nach § 103 Abs 1 BetrVG geschützten Arbeitnehmer kann außerordentlich gekündigt werden, wenn er gestanden hat, jahrelang § 99 StGB verwirklicht zu haben und er - als Tendenzträger - durch die Agententätigkeit gleichzeitig Tendenzpflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzt hat und ohne daß die Verletzung der Tendenz Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis (Betriebsfrieden) gehabt hätte.
2. Rechtsbeschwerde eingelegt unter Az 2 ABR 58/92.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 11.12.1991; Aktenzeichen 4 BV 74/91) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 444837 |
BB 1992, 2507 |
BB 1992, 2507 (L1) |
RzK, II 1a Nr 6 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
LAGE § 118 BetrVG 1972, Nr 17 (LT1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen