Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Zeiten im Beamtenverhältnis bei der Berechnung der Beschäftigungszeit gem. § 34 Abs. 3 TV-L. Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L bleiben im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten unberücksichtigt.

2. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen-rechtlichen Arbeitgebern gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 TV-L kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigungszeiten unmittelbar aufeinanderfolgen. Ansonsten fehlt es an einem "Wechsel" des Arbeitgebers i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L.

3. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 TV-L aus, wenn eine Lehrkraft in Nordrhein-Westfalen ihren Vorbereitungsdienst absolviert hat, anschließend gut 4 Jahre als angestellte Lehrkraft in zwei anderen Bundesländern gearbeitet hat, anschließend über gut 10 Jahre als Beamtin in einem dieser Bundesländer tätig war und dann 2013 einen Anstellungsvertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen abschließt.

 

Normenkette

TV-L § 34 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 07.09.2015; Aktenzeichen 2 Ca 336/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.06.2017; Aktenzeichen 6 AZR 364/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 07.09.2015 - 2 Ca 336/15 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L. Diese haben Bedeutung für den Anspruch auf Jubiläumszahlung (§ 23 Abs. 2 TV-L), die Dauer der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 TV-L) und den Zuschuss zum Krankengeld (§ 22 Abs. 3 TV-L), nicht aber für die Höhe des Tabellenentgelts gemäß §§ 15 ff TV-L (regelmäßiges Monatsentgelt).

Die 1965 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Studium ihren Vorbereitungsdienst für ihre Tätigkeit als Lehrerin vom 15.12.1995 bis zum 19.09.1997 bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen. In dieser Zeit befand sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

In der Zeit vom 09.03.1998 bis 31.07.1998 arbeitete die Klägerin als angestellte Lehrerin bei dem Land Brandenburg.

Sodann war sie in der Zeit vom 31.08.1998 bis 30.06.2002 als angestellte Lehrerin bei dem Freistaat Thüringen beschäftigt.

Im unmittelbaren Anschluss hieran war sie als Beamtin auf Probe in der Zeit vom 01.07.2002 bis 31.10.2004 bei dem Freistaat Thüringen tätig. Hieran schloss sich in der Zeit vom 01.11.2004 bis letztlich zum 31.07.2013 eine Tätigkeit als Beamtin auf Lebenszeit bei dem Freistaat Thüringen an.

Auf eigenen Wunsch war die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 (zunächst) im Wege der Abordnung in X in Nordrhein-Westfalen als Lehrerin tätig (Anlage B3, Schreiben Freistaat Thüringen vom 04.07.2012: "Lehreraustauschverfahren zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Tauschtermin 1. August 2012 / hier: Abordnung mit dem Ziel der Versetzung aus dem Freistaat Thüringen in das Land Nordrhein-Westfalen", Bl. 33, 34 GA); zu dieser Zeit stand die Klägerin noch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Thüringen. Da die Klägerin danach weiter in X tätig sein wollte, jedoch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf das Alter der Klägerin und im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand abgelehnt worden war, beendete die Klägerin das Beamtenverhältnis mit dem Land Thüringen (zur diesbezüglichen Korrespondenz: Bl. 60 - 68 GA) und wechselte als angestellte Lehrkraft nach Nordrhein-Westfalen.

Dort ist die Klägerin seit dem 01.08.2013 als angestellte Lehrkraft tätig. Den Anstellungsvertrag für die Zeit ab dem 01.08.2013 unterzeichneten die Parteien am 19./26.07.2013. Auf die Kopie des Arbeitsvertrags wird Bezug genommen (Bl. 4 - 6 GA).

Unter dem 21.10.2013 setzte das beklagte Land die Beschäftigungszeit der Klägerin nach § 34 Abs. 3 TV-L fest. Berücksichtigt wurden Zeiten ab dem 01.08.2012 (Bl. 28, 29 GA). Mit Schreiben an die Klägerin vom 10.02.2014 zum Betreff "Festsetzung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L" berechnete das beklagte Land die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 und unter Ablehnung einer Berücksichtigung der in Thüringen verbrachten Zeiten (Bl. 8 - 10 = 30 - 32 GA). Dagegen wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2014 (Bl. 11, 12 GA). Unter dem 01.06.2015 teilte das beklagte Land einen Beginn der Vorbeschäftigungszeit (erst) ab dem 01.08.2013 mit, die zuvor mitgeteilte Beschäftigungszeit werde korrigiert, zu Unrecht seien die Zeiten des Referendariats und der Abordnung nach NRW berücksichtigt worden (Bl. 35, 36 GA).

Mit weiterem Schreiben vom 12.09.2014 hatte das beklagte Land die von der Klägerin beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Hinweis...

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