Verfahrensgang

ArbG Bochum (Vorbehaltsurteil vom 30.07.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2954/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen 4 AZR 663/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.07.1999 – 4 Ca 2954/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anwendung der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels.

Der am 05.09.1962 geborene, verheiratete Kläger ist gelernter Gärtner.

Er ist seit dem 06.05.1991 mit einer zuletzt regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.000,00 DM.

Die Beklagte betreibt nach den gewerberegisterlichen und handelsregisterlichen Eintragungen ein Garten-Center, Handel mit Pflanzen, Gehölzen, Gartenbedarf, Zubehörartikeln und ähnlichen Gegenständen sowie die Übernahme von Gartengestaltungs- und ähnlichen Geschäften.

Sie ist Mitglied des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V.

Einschließlich des Klägers sind acht Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Mit welchen Tätigkeiten diese im einzelnen betraut sind, ist unter den Parteien streitig.

Die Beklagte führt Baumschulpflanzen, Samen, Blumenzwiebeln, Zimmerpflanzen, Schnittblumen, Gemüsepflanzen, Düngemittel, Trockenblumen, Gartengeräte und Keramik. Darüber hinaus verkauft sie gärtnerische Artikel wie Torf, Dünger und Schädlingsbekämpfungsmittel. Im Bereich der Blumenabteilung verkauft sie ferner Zierbänder und Blumenschmuck. Darüber hinaus werden Gemüsesamen, Blumensamen und Gemüsepflanzen verkauft. Schließlich wird ein Gerät zur Belüftung des Rasens an Kunden vermietet.

Die Beklagte zieht die verkauften Pflanzen nicht selbst, sondern bezieht sie allesamt von Dritten. Ob sie den überwiegenden Teil von Pflanzen, wie die Beklagte behauptet, von der Gesellschaft Frans Muysers VOF in den Niederlanden bezieht, ist gleichfalls unter den Parteien streitig.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Gehaltszahlung und Gewährung eines Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen für den Zeitraum Februar 1998 bis Juni 1999 sowie Urlaubsgeld für das Jahr 1998 gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen für die Beschäftigten des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen, nachdem eine schriftliche Geltendmachung vom 16.09.1998 ergebnislos geblieben war.

Er hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis seien die Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels im Lande Nordrhein-Westfalen anzuwenden, da der Schwerpunkt des Gewerbes der Beklagten in einem Handel mit Pflanzen liege. Auch seine Aufgabe in der Baumschulabteilung sei es, die in seiner Obhut befindlichen Pflanzen zu repräsentieren und entsprechend zu verkaufen. Unzutreffend sei, dass er nur gärtnerische Leistungen tätige.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.249,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus den sich errechnenden Nettobetrag seit Zustellung der Klage zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.250,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.500,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie falle nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für den Einzelhandel. Da sie ein Garten-Center betreibe, falle sie bereits nach dem Wortlaut unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für den Erwerbsgartenbau und in den Friedhofsgärtnereien.

Zwar treffe es zu, dass die Pflanzen nicht selbst gezogen würden; zur Produktion gehöre ihrer Meinung nach aber auch der Erhalt von Pflanzen. Sie müßten als lebende Objekte erhalten werden, wozu das Düngen und Gießen, das Schneiden und das Entfernen vertrockneter Blätter und Blumen gehöre.

Die Baumschulware werde dabei zu 99% von der Muttergesellschaft aus den Niederlanden bezogen, die dort eine Baumschule betreibe. Die anderen Pflanzen würden nicht von der Muttergesellschaft bezogen. Sie betreibe Urproduktion, wenn sie die Pflanzen von der Muttergesellschaft beziehe.

Der Verkauf der Produkte geschehe im übrigen im Wege der Selbstbedienung, nur verschiedentlich würden Kunden beraten, was im Jahresschnitt keine 10% der Arbeitszeit in Anspruch nehme.

Im übrigen hat die Beklagte die Wahrung von Ausschlussfristen für Zeiten ab Februar 1998 bemängelt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.07.1999 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliege nicht dem Tarifwerk für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Bei der Auslegung der Bestimmungen über den fachlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen sei zunächst entscheidend, ob ein Betrieb nach der Verkehrsanschauung zu dem entsprechenden Gewerbezweig gerechnet werde. Garten-Center und dami...

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