Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensaussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Lohnklage nach § 615 BGB kann bis zur Rechtskraft des Urteils in einer vorrangigen Bestandsschutzsache nicht allein aus den allgemein bei § 148 ZPO geltenden Gründen (Prozeßökonomie, Verhinderung divergierender Entscheidungen) ausgesetzt werden.

Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen hier besondere, das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an auch vorläufiger Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegende Gründe des Einzelfalls vorliegen.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Lohnklage auch gegen eine Nachkündigung vorgeht. In diesem Fall kann auch die Verhandlung über die spätere Kündigung nach § 148 ZPO nur unter den erschwerten Voraussetzungen ausgesetzt werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.07.1992; Aktenzeichen 16 Ca 595/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442065

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE, 148 ZPO Nr. 26 (LT1-2)

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