Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Versorgungsauskunft. Zusage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung einer unverbindlichen Versorgungsauskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG von einer bindenen Versorgungszusage des Arbeitgebers.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 06.09.1991; Aktenzeichen 11 Ca 2706/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 3 AZR 462/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2991 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 11 Ca 2706/01 – abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.8.2000 und folgend jeweils zum Monatsersten der Folgemonate 40,75 EUR brutto zusätzlich zu der geleisteten betrieblichen Versorgungsleistung in Höhe von 45,15 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 23.3.2001.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 04.07.1935 geborene Kläger war vom 04.11.1969 bis zum 31.01.1983 bei der G. P. A. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D. N. G. beschäftigt und hat eine unverfallbare Anwartschaft erworben. Über das Vermögen der G. P. A. wurde am 01.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Eintritt der Versorgungsfalls – der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 04.07.2000 – zahlt der Beklagte dem Kläger seit dem 01.08.2000 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 88,30 DM (=45,15 EUR).

Nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis am 31.01.1983 erhielt der Kläger ein Schreiben der D. N. G. vom 03.12.1984 (Bl. 49 d.A.) mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr R.,

anbei erhalten Sie unsere Bescheinigung über Ihre Unterstützung die wir Ihnen bei Eintritt des Rentenfalles gewähren werden.

Wir bitten um sorgfältige Aufbewahrung.

Mit freundlichen Grüßen D. N. G. Sozial- und Personalverwaltung”

Das Schreiben trug die Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Geschäftsleitung.

In der Anlage wurde dem Kläger ein Schreiben des D. U. e.V. übersandt (Bl. 4 d.A.), in dem es unter dem Titel „Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung” u.a. heißt:

„…Demnach erhalten Sie aufgrund der Gleichstellung eine monatliche freiwillige Unterstützung in Höhe von brutto

DM 168,00

(i.W.: Deutsche Mark Einhundertachtundsechzig)

Die Unterstützung wird von dem Zeitpunkt an gewährt, in dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen (Rentenfall und Ablauf der Wartezeit) erfüllt und nachgewiesen sind.

Auf die Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.”

Am 09.10.2000 erteilte der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung dem Kläger einen schriftlichen Leistungsbescheid des Inhalts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von DM 88,30 monatlich seit dem 01.08.2000 zustehe. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung durch den Beklagten wird auf die Anlage zum Leistungsbescheid (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat mit seiner am 19.03.2001 erhobenen Klage die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der mit Schreiben vom 03.12.1984 mitgeteilten und der tatsächlich geleisteten Betriebsrente begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, das Schreiben seiner damaligen Arbeitgeberin vom 03.12.1984 enthalte in Verbindung mit dem Schreiben des D. U. e.V. eine verbindliche Zusage über die Zahlung einer monatlichen Versorgungsleistung in Höhe von DM 168,00 (= 85,90 EUR).

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.036,10 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2001 zu zahlen
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zukünftig eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 168,00 DM, beginnend ab dem Monat September 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, an die Bescheinigung der damaligen Arbeitgeberin des Klägers nicht gebunden zu sein. Die Arbeitgeberin habe dem Kläger mit dem Schreiben vom 03.12.1984 eine Auskunft über Grund und Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt, die aber keinen Anspruch begründe, sondern lediglich deklaratorisch wirke.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.09.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe über die ausgezahlten und korrekt berechneten monatlichen Versorgungsansprüche in Höhe von DM 88,30 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Bei der dem Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin übersandten Bescheinigung des D. U. vom 03.12.1984 handele es sich um eine Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG und somit um eine Wissenserklärung der Arbeitgeberin. Diese begründe kein selbständiges Schuldverhältnis zwischen Erteiler und Empfänger der Auskunft und solle den Arbeitgeber nicht endgültig binden. Auch dem Schreiben der D. N. G. selbst komme keine anspruchsbegründende Wirkung zu, da seinem Wortlaut eine verbindliche Zusage übe...

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