Leitsatz (amtlich)
Unter einer „anderen Vereinbarung” im Sinne der Tarifbestimmung ist eine Vereinbarung zu verstehen, dass der Zugang eines Rentenbescheides nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll.
Normenkette
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 20.01.1996 § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Vorbehaltsurteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 3 Ca 740/99) |
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Fundstellen
Dokument-Index HI508340 |
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