Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung monatlich laufender Ansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Verwirkung laufender monatlicher Ansprüche innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist, auch wenn diese Ansprüche im Verjährungszeitraum nicht geltend gemacht wurden.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 5 Ca 509/99 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2002; Aktenzeichen 9 AZR 145/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 28.10.1999 – Aktenzeichen 5 Ca 509/99 A – teilweise in Ziffern 1 und 2 abgeändert.

2. Die Klage wird in Höhe von DM 32.500,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.02.1999 abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung von Zahlungsansprüchen (Aufwandsentschädigung), die der Kläger im Zusammenhang mit seinem China-Aufenthalt geltend macht.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.10.1988 bis 30.05.1999 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter im Außendienst beschäftigt.

Für die Zeit vom 01.12.1995 bis 16.01.1998 wurde er in die Volksrepublik China entsandt.

Hierzu wurde unter dem 18.09.1996 (Bl. 9 d.A.) u. a. vereinbart:

Sie mieten in Jinan im Auftrag der S. eine ihren Bedürfnissen angemessene Wohnung. S. trägt die Kosten für die Wohnungseinrichtung und die Miete einschließlich aller Neben- und Verbrauchskosten…

Für die Dauer ihrer Tätigkeit in China zahlt ihnen S. außerdem monatlich DM 2.500,– (geändert am. 07.01.1997 auf DM. 3.100,–). Diese Zahlung erfolgt an sie vor Ort in bar netto steuerfrei.

Während seines China-Aufenthaltes mietete der Kläger keine Wohnung an, sondern wohnte in einem Hotel.

Die in der Vereinbarung enthaltenen monatlichen Zahlungen von DM 2.500,– bzw. 3.100,– erhielt der Kläger nicht.

Am 30.11.1998 kündigte der Kläger zum 31.05.1999.

Am 07.12.1998 (Bl. 110 d.A.) fasste der Kläger das Ergebnis eines Gesprächs vom 16.12.1998 zusammen, mit dem wesentlichen Inhalt der Gewährung von Resturlaub und Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Unter dem 23.12.1998 (Bl. 111 d.A.) verabschiedete und bedankte sich der Kläger bei der Beklagten.

Mit Schreiben vom 03.02.1999 (Bl. 11 und 12 d.A.) forderte der Kläger Zahlung von je DM 2.500,– für die Zeit vom 01.12.1995 bis 31.12.1996 und je DM 3.100,– für die Zeit vom 01.01.1997 bis 16.10.1998.

Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Mit Klage vom 25.03.1999 zum Arbeitsgericht Würzburg verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter.

Bezüglich des Begehrens des Klägers hat die Beklagte erstinstanzlich im Wesentlichen die Meinung vertreten, Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten bezüglich der Beträge von DM 2.500,– und DM 3.100,– sei, dass der Kläger eine Wohnung angemietet hätte. Der Kläger habe auch während seines Aufenthalts in China zu keinem Zeitpunkt die ihm angeblich zustehenden Forderungen geltend gemacht. Der Kläger habe in den Jahren 1997 bis 1998 an Hotel- und Verpflegungskosten insgesamt DM 92.726,18 verbraucht und abgerechnet, hinzu seien gekommen weitere Kosten für Bewirtung, Geschenke, Reisekosten usw. in Höhe von DM 16.391,77.

Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – hat am 28.10.1999 unter dem Aktenzeichen 5 Ca 509/99 A hierzu folgendes Endurteil erlassen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 99.150,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.02.1998 zu zahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf DM 99.150,– festgesetzt.

Auf den Tatbestand und die. Entscheidungsgründe dieses der Beklagten am 23.11.1999 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Hiergegen legte diese mit Schriftsatz vom 08.12.1999 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 06.12.2000 verwiesen.

Die Beklagte trägt in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.2000 – auf welche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – im Wesentlichen vor,

die Beklagte halte ihren Vortrag dahingehend aufrecht, dass die geltend gemachte Aufwandsentschädigung dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zustehe, da, wie bereits in der ersten Instanz umfänglich dargelegt, eine derartige Vereinbarung lediglich unter der Voraussetzung getroffen worden sei, dass der Kläger eine Wohnung in Jinan anmieten würde, da hierdurch der Beklagten hohe Hotelkosten und Spesen erspart werden sollten.

Die Beklagte berufe sich sodann bezüglich der geltend gemachten Forderung ausdrücklich auf Verjährung. Der Kläger könne daher zumindest die Ansprüche, die bis zum 31.12.1998 verjährt seien, nicht mehr fordern.

Darüber hinaus seien die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auch verwirkt.

Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich bis 16.10.1998 in Jinan...

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