(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. |
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, |
2. |
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit, |
4. |
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamtinnen und Beamten in
|
5. |
die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften. |
(2) 1Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. 2Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
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