(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern:
1. |
für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, |
3. |
für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
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4. |
für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
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(2) 1Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. 2Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig.
(3) Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
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