(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehat darf Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des ersten Einstiegsamtes, auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn sie

 

1.

nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

 

2.

in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und

 

3.

diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben.

 

(2) 1Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens ein Jahr. 2Nach erfolgreicher Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung zu entsprechen hat.

 

(3) 1Ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehat, darf Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des ersten Einstiegsamtes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, abweichend von den Absätzen 1 und 2 verliehen werden, wenn sie

 

1.

in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und

 

2.

die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Lehrgang die Prüfung bestanden haben. 2Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung.

 

(4) 1Der Zeitraum der Qualifizierung nach Absatz 3 Nummer 2 beträgt mindestens fünf Monate. 2Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben des angestrebten Amtes und einen mindestens einen Monat dauernden Lehrgang. 3Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens zwei Monate dauernden Lehrgang mit abschließender Prüfung teil.

 

(5) 1Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Lehrgang nach den Absätzen 1 bis 4 auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. 3Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

 

(6) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie von den Möglichkeiten der Absätze 1 oder 3 Gebrauch macht und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. 2Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben des neuen Amtes verbunden ist.

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