A.

Sonderregelungen für den Bereich des Bundes

(1) Für

a) Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

b) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

c) nicht besetzt

d) Arbeiter der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

e) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten, die nicht unter die Buchstaben b und f fallen,

f) Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,

g) nicht besetzt

h) Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und bei Versorgungsanlagen im Bereich der Außenstelle des Bundesministeriums des Innern,

i) Arbeiter bei den im Abschnitt A der Anlage 3 aufgeführten Einrichtungen, Versuchs- und Forschungsinstituten sowie beim Bundessortenamt,

k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,

l) - gestrichen -,

m) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen

gilt der Tarifvertrag, soweit für sie nicht wegen der Eigenart der Arbeits- oder Betriebsverhältnisse im Abschnitt A Anlagen 2a bis 2m Sonderregelungen vereinbart sind. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages.

(2) Für die Teilnahme von Arbeitern an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anlage 1.

B.

Sonderregelungen für den Bereich des Länder

(1) Für

a) Straßenbauarbeiter,

b) Wasserbauarbeiter,

c) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten,

d) nicht besetzt

e) Haus- und Küchenpersonal in Kranken- und Fürsorgeanstalten,

f) Haus- und Küchenpersonal in den nicht der Krankenpflege und Fürsorge dienenden Einrichtungen,

g) Arbeiter an Theatern und Bühnen,

h) Arbeiter bei den in der Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben,

i) nicht besetzt,

k) vorübergehend beschäftigte und nichtvollbeschäftigte Arbeiter,

l) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen,

m) Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst tätig sind,

gilt der Tarifvertrag, soweit für sie nicht wegen der Eigenart der Arbeits- oder Betriebsverhältnisse im Abschnitt A Anlagen 2a bis 2m Sonderregelungen vereinbart sind. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages.

(2) Für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anlage 1.

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