Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 23.11.1992; Aktenzeichen 8 A 368/92)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 28.03.1994; Aktenzeichen 6 PB 22.93)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 23. November 1992 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin erstrebt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 1).

Der am … geborene Beteiligte zu 1) wurde seit 15. August 1989 bei der Antragstellerin zum Kommunikationselektroniker – Fachrichtung Funktechnik – ausgebildet. Er wurde am 7. Mai 1991 zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bei der Antragstellerin gewählt. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 26. September 1991 mit, daß sie nicht beabsichtige, ihn nach Abschluß seiner Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Entsprechende Mitteilungen richtete sie an neun weitere in der Ausbildung zum Kommunikationselektroniker befindliche Beschäftigte. Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schreiben vom 18. November 1991 auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BPersVG seine Weiterbeschäftigung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1991 lehnte die Antragstellerin die Übernahme des Beteiligten zu 1) nochmals ab. Die Abschlußprüfung bei der Industrie- und Handelskammer … bestand der Beteiligte zu 1) am 31. Januar 1992.

Die Antragstellerin hat am 3. Februar 1992 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Eine Einstellung könne wegen der Reduzierung der Personalstellen der gesamten Bundeswehrverwaltung nicht vorgenommen werden. Die Weiterbeschäftigung scheitere an den Auflagen des Haushaltsgesetzgebers, des Bundesministers der Verteidigung und des Bundesamtes …

Die Antragstellerin hat beantragt,

das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit dem Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen

und erwidert: Im Zeitpunkt der Beendigung seiner Ausbildung seien bei der Antragstellerin etwa 60 Dienstposten frei gewesen. Aus dem Haushaltsplan sei nicht ersichtlich, daß ein Einstellungsstopp vorgeschrieben worden sei. Ein Einstellungsstopp, der lediglich verwaltungsintern geregelt sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Auch beinhalte der von der Antragstellerin eingereichte Abbauplan lediglich eine langfristige Planung, wobei die vorgesehene Verringerung des Personals voraussichtlich schon aufgrund der Altersstruktur erreicht werden könne.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ebenfalls beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluß vom 23. November 1992 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Antrag sei unbegründet. Es lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Insbesondere sei sie nicht aus rechtlichen (gesetzlichen oder tariflichen) oder tatsächlichen Gründen gehindert, dem Beteiligten zu 1) einen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitzustellen. Zwar wirke sich die Reduzierung des militärischen Umfangs der Bundeswehr auf insgesamt 370.000 Soldaten bis Ende 1994 (vgl. Erl. d. BMVTG v. 12.2.1991 – P I 6 (21) – Az.: 27-40-00) auf den Personalbedarf der Bundeswehr Verwaltung aus. Das … nenne für seinen Bereich in der Verfügung vom 19. März 1991 nach einem damals vorliegenden modifizierten Einsparungsmodell eine Minderung von rd. 2.950 Personalstellen. Bei der Antragstellerin sollten die Dienstposten nach einer mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlage vom 3. Dezember 1991 betreffend die Neuorganisation des Rüstungsbereichs um 290 von 1.614 auf 1.324 verringert werden. Diese allgemeine Planung habe aber nicht dazu geführt, daß im maßgeblichen Zeitraum bereits sämtliche Stellen gestrichen waren, die für eine Einstellung des Beteiligten zu 1) in Betracht kamen oder daß auch nur verwaltungsintern sämtliche entsprechende Dienstposten von der Dienststelle abgezogen waren. Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sei aufgrund der Sachlage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses gegeben sei, hier also aufgrund der Verhältnisse am 1. Februar 1992. Aus den Angaben der Beteiligten im Anhörungstermin und aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß in der Zeit um den 1. Februar 1992 Dauerarbeitsplätze, die der Ausbildung des Beteiligten zu 1) entsprachen, unbesetzt waren. Die Antragstellerin habe zwar vorgetragen, für den Beteiligten zu 1) sei grundsätzlich eine Tätigkeit als Waffenelektriker, Elektromechaniker oder Meß- und Regeltechniker geeignet und diese Dienstposten seien besetzt, wobei ungeklärt geblieben sei, ob diese Angabe auch für die Zeit um den 1. Februar 1992 zutreffen solle. Diesem Sachvortrag brauche aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn der Vorsitzende des Beteiligten zu 3) habe im Anhörungstermin ohne Widerspruch ausgeführt, daß für den Betei...

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