Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin, einer GmbH, zur Leistung einer Ausgleichsabgabe für das Jahr 1989.
Die Klägerin hatte bereits für das Kalenderjahr 1987 in dem Verzeichnis gemäß § 13 Abs. 1 SchwbG als beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten oder sonstige anrechnungsfähige Person ihren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer Bernhard Jacob und für das Kalenderjahr 1988 diesen sowie ihre schwerbehinderte Geschäftsführerin Friedl Jacob angegeben. In beiden Fällen war die Anzeige vom zuständigen Arbeitsamt unbeanstandet geblieben. Für 1989 gab die Klägerin wiederum ihre beiden Geschäftsführer als beschäftigte Schwerbehinderte an.
Unter dem 18.7.1990 erließ das Arbeitsamt Saarbrücken einen Feststellungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG für das Kalenderjahr 1989 mit der Begründung, die Klägerin habe die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SchwbG zu erstattende Anzeige nicht richtig erstattet. Gleichzeitig stellte das Arbeitsamt fest, daß bei der Klägerin im betreffenden Jahr zwei Arbeitsplätze für Schwerbehinderte unbesetzt geblieben seien. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland unter dem 14.11.1990 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos; im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht schlossen die dortigen Beteiligten am 8.6.1993 folgenden Vergleich:
- Die Beklagte verpflichtet sich, hinsichtlich der Geschäftsführerin Frau Friedl Jacob eine Überprüfung vorzunehmen, ob sie in der Firma als Arbeitnehmerin tätig ist. Zu gegebener Zeit wird ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt.
- Die Klägerin räumt ein, daß der Gesellschafter Bernhard Jacob als beschäftigter Schwerbehinderter nicht anzurechnen ist.
- Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Feststellungsbescheid vom 10.4.1991 stellte die Hauptfürsorgestelle – HFS –, die zu jener Zeit beim Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt war, fest, daß die Klägerin nach den §§ 11 und 13 SchwbG für das Veranlagungsjahr 1989 zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.600,– DM verpflichtet sei.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.4.1991 Widerspruch ein, den sie unter Hinweis auf ihre beim Sozialgericht anhängige Klage im wesentlichen wie folgt begründete: Die Verfahrensweise, einen leitenden Angestellten des öffentlichen Dienstes oder einen Inhaber eines Gewerbebetriebes, nicht jedoch einen Geschäftsführer einer GmbH als „anrechenbare” Person zuzulassen, verstoße gegen Art. 3 GG. Hinzu komme, daß die Geschäftsführer der Klägerin in den Jahren 1984 bis 1988 gemäß § 13 SchwbG angerechnet worden seien. Daß dies für das Jahr 1989 nicht mehr zugelassen worden sei, sei der Klägerin erst im nachhinein mitgeteilt worden, so daß sie sich hierauf nicht habe einstellen können. Sie berufe sich insoweit auf Vertrauensschutz. Im übrigen sei die Vorgehensweise der HFS in dem Feststellungsbescheid mehr als bedenklich, da bezüglich des Anspruchsgrundes bereits ein Verfahren anhängig sei. Ein aufgrund fehlerhafter Anspruchsgrundlage ergangener Feststellungsbescheid sei nämlich rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.2.1992 hat der Widerspruchsausschuß bei der HFS den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß nach § 9 Abs. 3 SchwbG ein schwerbehinderter Arbeitgeber zwar auf einen Pflichtplatz angerechnet werde, diese Regelung jedoch nur für natürliche, nicht jedoch für juristische Personen gelte.
Am 11.3.1992 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich vollinhaltlich auf die Berufungsbegründung im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren L 2 Ar 28/91 berufen hat. In diesem Verfahren hatte die Klägerin ausgeführt, daß schwerbehinderte GmbH-Geschäftsführer bei funktionaler Betrachtungsweise nach § 9 Abs. 3 SchwbG auf die Pflichtplätze anzurechnen seien. Bei formal juristischer Betrachtungsweise könne dem schwerbehinderten GmbH-Geschäftsführer eine Anrechnung nach § 7 Abs. 1 SchwbG mit dem Hinweis auf seine Arbeitgeberfunktion nicht verwehrt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die mitarbeitenden Geschäftsführer über einen normalen Dienstvertrag verfügten und somit Angestellte der GmbH seien. Ihre – der Klägerin – Geschäftsführer seien im Verhältnis zur GmbH Angestellte in leitender Funktion. Da das Schwerbehindertengesetz keine Legaldefinition des Begriffs „Angestellter” enthalte, seien die mitarbeitenden Geschäftsführer nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot als ...