Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 17 K 1215/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Zuschüssen an den Kläger aus Mitteln des Ausgleichsabgabenfonds zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Aufgaben entsprechend seiner Satzung insbesondere in der Beratung und Betreuung behinderter und kranker Menschen und Senioren bestehen. Nach Ziffer 8.3 der Satzung wird der Kläger durch je zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß Ziffer 8.4 der Satzung ist der Vorstand verantwortlich für die Geschäftsführung, insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Klägers.
Erster Vorsitzender des Klägers ist Herr N. L., der aufgrund eines Unfalles querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %. Nachdem Herr L. bis einschließlich Februar 1994 ehrenamtlich für den Kläger tätig gewesen war, schlossen der Kläger und Herr L. am 8. Februar 1994 einen Vertrag, auf Grund dessen Herr L. ab 1. März 1994 gegen ein Bruttogehalt von monatlich DM 12.000,– als Geschäftsführer des Klägers angestellt war.
Am 14. Juni 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Arbeitsplatzeinrichtung von Herrn L., und zwar im einzelnen für eine zweifache PC-Computerausstattung, einen Treppenschrägaufzug im privaten Wohnhaus von Herrn L., spezielle Büromöbel und ein Autotelefon.
Mit Bescheid vom 11. August 1994 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Da Herr L. Arbeitgeberfunktionen wahrnehme, komme eine Förderung nach § 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung nicht in Betracht.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle beim Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1994, dem Kläger zugestellt am 6. Januar 1995, als unbegründet zurück.
Am 30. Januar 1995 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß zwischen der Tätigkeit des Herrn L. als Vorstandsmitglied und als Geschäftsführer zu differenzieren sei. Letztere Tätigkeit sei die eines Arbeitnehmers. Da Herr L. insoweit einen Arbeitsplatz innehabe, könnten auch die beantragten Zuschüsse nicht wegen der Arbeitgeberfunktionen des Herrn L. in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied verweigert werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. August 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1994 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. Juni 1994 einen Zuschuß aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Einrichtung des Arbeitsplatzes von Herrn N. L. zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß Herr L. wegen seiner Organfunktionen als Arbeitgeber anzusehen sei, auch wenn er u.a. Tätigkeiten ausführe, für die der Kläger ebenso einen Arbeitnehmer einstellen könne. Aus diesem Grunde komme die begehrte Arbeitsplatzförderung nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das am 6. November 1995 zugestellte Urteil vom 17. Oktober 1995 abgewiesen, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht geltend, die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 sei für den vorliegenden Fall nicht ergiebig. Dieser weiche von der Fallkonstellation, die das Bundesverwaltungsgericht habe beurteilen müssen, insoweit ab, als Herr N. L. eine Doppelstellung innehabe: Er sei einmal Vorstandsmitglied des Vereins und zum anderen „leitender Angestellter”, der für die laufenden Geschäfte zuständig sei. Diese Aufgabe sei mit derjenigen nicht identisch, die er als Mitglied des Organs des Klägers zu erfüllen habe. Als Vorstandsmitglied habe er nur eine Stimme bei der Abstimmung über zu treffende Entscheidungen. Als er seinerzeit einstimmig zum Geschäftsführer des Vereins bestellt worden sei, hätte der Vorstand statt seiner auch einen vereinsfremden Dritten auswählen können, der dann zweifellos einen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 SchwbG innegehabt hätte. Wenn angesichts der Person des Herrn L. etwas anderes zugrundegelegt werde, bedeute dies eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes.
Der Kläger bean...