rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung anläßlich einer Personalräteschulung

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 13.02.1989; Aktenzeichen 4 K 242/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 25.06.1992; Aktenzeichen 6 P 29.90)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 13. Februar 1989 – 4 K 242/88 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm durch die Teilnahme an einem Seminar Arbeitsschutz in der ÖTV-Bildungsstätte … vom 24. bis 30. April 1988 entstanden sind; sie belaufen sich auf 586,56 DM.

Der Antragsteller ist Angestellter der Bundeswehr und als Bürokraft/Materialbuchhalter C im Korpsdepot … in … tätig. Es handelt sich um ein Betriebsstoffdepot der Bundeswehr, in dem Betriebsstoffe und Betriebshilfsstoffe umgefüllt, ausgegeben und gelagert werden; Betriebsstoffe sind Benzin, Diesel und Petroleum, Betriebshilfsstoffe vor allem Motorenöle, Hydrauliköle, Schmierfette, Frostschutzmittel und Waschbenzin. Das Korpsdepot …, das aus zwei Soldaten, einem Angestellten sowie 13 – 14 Arbeitern besteht, ist ein Teil der Dienststelle Korpsdepot III. Korps beim Nachschubkommando 3 in … und steht unter der Leitung eines Stabsfeldwebels als Kommandanten; er ist laut einer Dienstanweisung vom 10. März 1982 Vorgesetzter in fachlicher und allgemeindienstlicher Hinsicht gegenüber allen im Korpsdepot beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeitern und zuständig u.a. für die allgemeine Ordnung, die militärische Sicherheit und die Arbeitssicherheit. Das Korpsdepot … hat sich durch Beschluß personalvertretungsrechtlich verselbständigt; erstmals am 09. Mai 1985 und sodann erneut am 09. Mai 1988 wurde der Antragsteller als einziges Mitglied des Personalrats gewählt.

In der Zeit vom 19. bis 27. März 1986 nahm der Antragsteller an dem Seminar Arbeitsrecht I in der ÖTV-Bildungsstätte … teil, dessen Programm auch eine eintägige Schulung zum Thema Arbeitsschutzgesetze (z.B. Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitordnung usw.) umfaßte. In der Zeit vom 08. bis 14. Februar 1987 nahm er in derselben Bildungsstätte an einem Seminar Bundespersonalvertretungsrecht teil, das sich auch mit den Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten, u.a. Arbeitsschutz und -sicherheit befaßte. Der Antragsteller hat sodann am 25. November 1987 als Personalrat beschlossen, sich zum Seminar Arbeitsschutz in der ÖTV-Bildungsstätte … zu entsenden, als dessen Themen insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes eine Einführung, die Rechte und Pflichten des Personalrats, die betrieblichen Beteiligten und die Handlungsmöglichkeiten des Personalrats zur Durchsetzung auf dem Programm standen. Mit Schreiben vom 25. März 1988 teilte er dies der Truppenverwaltung des Panzergrenadierbataillons … in … unter Hinweis darauf mit, daß eine Schulung des Personalrats über Arbeitsschutz, bedingt durch die Arbeiten mit gefährlichen Gütern im Korpsdepot …, unerläßlich und erforderlich sei; die Dienststelle sei verpflichtet, die anfallenden Reise- und Schulungskosten zu übernehmen. Die für die Kostenübernahme zuständige Wehrbereichsverwaltung IV teilte der Truppenverwaltung mit Schreiben vom 17. April 1988 mit, der Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen unmittelbar vor Ablauf der Amtszeit sei, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluß vom 03. September 1987 – 4 Ta BV 25/87 – entschieden habe, für Personalratsmitglieder grundsätzlich nicht mehr erforderlich; Haushaltsmittel für die Teilnahme an dem Seminar könnten daher nicht zugewiesen werden. Dementsprechend lehnte die Truppenverwaltung des Panzergrenadierbataillons … mit Schreiben vom 13. Juni 1988 die Erstattung von Kosten für das Seminar ab.

Mit einem am 27. Juli 1988 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, der Besuch des Grundseminars Arbeitsschutz sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die im Korpsdepot … stattfindenden Arbeitsabläufe und angesichts dessen, daß er als Personalrat in den Bereichen Arbeitsschutz und Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Bundespersonalvertretungsgesetz normierte Aufgaben wahrzunehmen habe, erforderlich gewesen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig- Holstein könne nicht greifen; er sei am 09. Mai 1988 wiederum zum Personalrat seiner Dienststelle gewählt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 13. Februar 1989 – 4 K 242/88 – als unbegründet abgewiesen. Dem Antragsteller stehe der behauptete Anspruch nicht zu. Dabei brauche nicht erörtert zu werden, ob dem entgegenstehe, daß eine Schulung in Sachgebieten, mit denen der Personalrat mangels Entscheidungsbefugnis der Dienststelle nicht oder nur am Rande befaßt werde, nicht erforderlich sei oder in Fällen, in denen ein Personalratsmitglie...

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