rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Übertragung eines anderen Dienstpostens
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 10.07.1989; Aktenzeichen 5 K 90/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 10. Juli 1989 – 5K 90/87 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Am 24. September 1986 unterrichtete der Beteiligte zu 2) den Antragsteller von seiner Absicht, den Regierungsamtmann … mit Wirkung vom 01. Januar 1987 von der Personalabteilung in die Rechtsabteilung des … umzusetzen, und beantragte seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme wurde damit begründet, daß ein erheblicher Personalmehrbedarf in der Rechtsabteilung durch verstärkten Arbeitsanfall in Angelegenheiten des Arbeits- und Personalvertretungsrechts die Umsetzung eines im Personalwesen erfahrenen Mitarbeiters aus einem anderen Bereich des … erfordere. Von den in der Personalabteilung beschäftigten vier Beamten komme aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen im Personalwesen nur Herr … in Betracht. Die Ausschreibung des Dienstpostens sei nicht möglich, da Herr … mit seiner Stelle umgesetzt werden solle.
Am 13. Oktober 1986 beschloß der Antragsteller in gemeinsamer Sitzung einstimmig, seine Zustimmung zur Umsetzung von Herrn … zu verweigern, da die zu besetzende Stelle nicht ausgeschrieben gewesen sei und die Umsetzung gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgen solle. An diesem Beschluß wirkte kein Vertreter der Beamtengruppe mit, da der einzige Vertreter dieser Gruppe erkrankt war und Ersatzmitglieder nicht vorhanden waren.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1986 teilte der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers dem Beteiligten zu 3) mit, daß der Antragsteller die beantragte Zustimmung ablehne. Zur Begründung gab er an, daß die Stelle entgegen einer Dienstvereinbarung nicht ausgeschrieben worden sei und deshalb der Verdacht bestehe, daß die Maßnahme aus nicht sachgerechten Gründen getroffen werde. Außerdem verstoße sie gegen die Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn, weil keine dienstliche Notwendigkeit für die Umsetzung eines Nichtjuristen in die Rechtsabteilung bestehe.
Der Beteiligte zu 3) verfügte am gleichen Tage dennoch die Umsetzung des Herrn … zum vorgesehenen Termin und teilte dies dem Antragsteller mit der Begründung mit, der Beschluß über die Verweigerung der Zustimmung sei rechtsunwirksam, da an ihm kein Vertreter der Beamtengruppe beteiligt gewesen sei; daher gelte die Maßnahme als gebilligt.
Daraufhin beschloß der Antragsteller in gemeinsamer Sitzung einstimmig, die Einleitung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens zu beantragen. Auch an diesem Beschluß wirkte kein Vertreter der Beamtengruppe mit, da der einzige Vertreter dieser Gruppe erkrankt war und Ersatzmitglieder nicht vorhanden waren.
Am 09. April 1987 hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer vom Vorsitzenden des Antragstellers unterzeichneten Prozeßvollmacht das Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, Beschlüsse des Personalrats über Gruppenangelegenheiten seien jedenfalls dann ausnahmsweise wirksam, wenn sie einstimmig gefaßt worden seien. In der Sache hat er beantragt,
festzustellen, daß mit der Umsetzung von Regierungsamtmann … von der Personalabteilung in die Rechtsabteilung des … mit Wirkung vom 01. Januar 1987 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 5 LPersVG verletzt worden ist.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Antrag durch einen am 10. Juli 1989 verkündeten Beschluß als unzulässig abgelehnt, weil ihm kein wirksamer Einleitungsbeschluß des Antragstellers zugrunde liege.
Daraufhin haben am 24. Juli 1989 sowohl der Vertreter der Beamtengruppe als auch das Plenum des Antragstellers unter Beteiligung des Gruppensprechers der Beamten einstimmig nachträglich erneut die Einleitung des Beschlußverfahrens beschlossen und den früheren Personalratsvorsitzenden mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragt. Nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 25. Juli 1989 hat der Antragsteller sodann aufgrund eines weiteren einstimmig unter Mitwirkung des Beamtenvertreters gefaßten Beschlusses am 21. August 1989 die vorliegende Beschwerde eingelegt und gleichzeitig wie folgt begründet:
Die Mängel des Einleitungsbeschlusses seien nunmehr behoben. Die Zustimmungsverweigerung vom 14. Oktober 1986 hätte auch in der Sache nicht unbeachtet bleiben dürfen. Da es um eine fristgebundene Entscheidung gegangen, von der betroffenen Gruppe jedoch kein Vertreter anwesend gewesen sei, habe der Personalrat gemeinsam beschließen können. Anderenfalls bestände die Gefahr einer Umgehung der Mitbestimmungsrechte durch die Dienststellenleitung mit der Folge, daß den betroffenen Mitarbeitern gar kein personalvertretungsrechtlicher Schutz mehr zuteil würde.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des...