Nach den §§ 2 und 39 KomHVO NRW ist im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung zwischen

  • Personalaufwendungen sowie
  • Versorgungsaufwendungen

zu unterscheiden. Das Gleiche gilt auch für Finanzplan und Finanzrechnung.

Nach den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (Kommunaler Kontierungsplan), die als vom zuständigen Ministerium erlassene Verwaltungsvorschrift ein vorgegebenes Muster nach § 133 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) darstellen, ist dabei wie folgt zu unterscheiden:

  • Personalaufwendungen

    • Bezüge der Beamten, Vergütungen der Tarifbeschäftigten, Aufwendungen für sonstige Beschäftigte
    • Beiträge zu Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
    • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
    • Beihilfen und Unterstützungsleistungen und dergleichen für Beschäftigte
    • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beschäftigte und Altersteilzeit
    • Aufwendungen für Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub und Arbeitszeitguthaben
    • Pauschalierte Lohnsteuer
  • Versorgungsaufwendungen

    • Versorgungsaufwendungen
    • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
    • Beihilfen und Unterstützungsleistungen und dergleichen für Versorgungsempfänger
    • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger

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