Dipl.-Verww. (FH) Frank Schnelle
3.1 Veranschlagung von Personalaufwendungen
§ 18 Abs. 1 KomHVO NRW legt fest, dass sich die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen richtet. Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden, zentral veranschlagt werden. Bei einer zentralen Veranschlagung und Bewirtschaftung würde sich eine Veranschlagung im Produktbereich "Innere Verwaltung" anbieten. Die Festlegung der Vorgehensweise hierzu sollte zwischen Finanz- und Personalverwaltung im Vorfeld abgestimmt werden.
3.2 Veranschlagung von Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen
Für Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen können diese nach § 18 Abs. 2 KomHVO NRW auf die Teilpläne aufgeteilt oder zentral veranschlagt werden. Bei einer zentralen Veranschlagung und Bewirtschaftung würde sich eine Veranschlagung im Produktbereich "Innere Verwaltung" anbieten. Die Festlegung der Vorgehensweise hierzu sollte zwischen Finanz- und Personalverwaltung im Vorfeld abgestimmt werden.
3.3 Zentrale Bewirtschaftung durch Einrichtung von Budgets bzw. Deckungsringen
Im Rahmen der flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 KomHVO NRW zu Budgets verbunden werden. In diesen Budgets sind die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Außerdem darf die Bewirtschaftung der Budgets dabei nach § 21 Abs. 3 KomHVO NRW nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen.
(Auch) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen können damit (produktgruppen)übergreifend (z. B. zu Amtsbudgets) verbunden werden und diese (Amts)Budgets wiederum für verwaltungsweit untereinander deckungsfähig erklärt werden. Eine solche Vorgehensweise, und auch mögliche Ausnahmen davon, können in den örtlichen Bewirtschaftungsregelungen sowie in den jeweiligen Teilplänen vermerkt werden. Die unterschiedlichen Kostenarten(gruppen) können auch dabei differenziert behandelt werden. So können unterschiedliche Kostenarten gegebenenfalls zu unterschiedlichen Budgets zusammengefasst werden. Kriterien für die Bildung solcher Budgets sollten die Zurechenbarkeit auf Teilpläne und das Handling, sprich der Arbeitsaufwand, für die jeweilige Vorgehensweise sein.
Die Verantwortung für Bewirtschaftung und Controlling der einzelnen (Ämter)Budgets kann dabei den jeweils personalverantwortlichen Führungsebenen (z. B. Amtsleitungen) zugeteilt werden. Eine übergreifende Gesamtverantwortung für die ganze Kommune kann dabei der Personalverwaltung erteilt werden. Auch hier bietet sich im Vorfeld der Festlegung der Vorgehensweise eine Abstimmung zwischen Finanz- und Personalverwaltung an.