(1) 1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. 2Sie entscheiden insbesondere über
1. |
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, |
2. |
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 50 und 110 genannten Vertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen, |
3. |
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen, |
4. |
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen, |
5. |
Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 21, 24, 58, 63, 72 Abs. 4 bis 6[1] [Bis 29.02.2020: 72 Abs. 3 bis 5], § 73 Abs. 1 Satz 1, 107d Abs. 4 bis 6[2] [Bis 29.02.2020: 107d Abs. 3 bis 5], § 107e Satz 1 und § 109 Abs. 2 Satz 2. |
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
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