(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 27 und 46 Abs. 2 über
a) |
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, |
b) |
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, |
c) |
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, |
d) |
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. |
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen