(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

 

(2) 1Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. 2In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach §§ 73 und 74 um eine Woche.

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