(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in

 

1.

dem Präsidium der Bereitschaftspolizei,

 

2.

den Polizeidirektionen,

 

3.

dem Landeskriminalamt,

 

4.

dem Polizeiverwaltungsamt sowie

 

5.

der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

 

(2) 1Auf Polizeidienststellen findet § 6 Absatz 3 keine Anwendung. 2Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.

 

(3) 1Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. 2Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.

 

(4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt

 

1.

bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird,

 

2.

bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst.

 

(5) 1Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. 2Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.

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