(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
1. |
der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder |
2. |
der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
oder |
3. |
der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung. |
(2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
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