(1) 1§ 26 Absatz 1 und 2 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. 2Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die betreffende Person
3. |
hauptamtlich an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation gelehrt hat oder |
4. |
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. |
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