Entscheidungsstichwort (Thema)

Wasserrecht

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 05.10.1995; Aktenzeichen 6 A 276/95)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.08.2000; Aktenzeichen 1 BvR 83/97)

BVerwG (Beschluss vom 14.11.1996; Aktenzeichen 4 B 205.96)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 05. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wehren sich gegen ihre kostenpflichtige Heranziehung zu vorläufigen Grundwassersicherungsmaßnahmen, die auf dem Grundstück Geniner Ufer 10 durchgeführt werden. Auf diesem Grundstück wurden von 1907 bis 1930 Teerproduktenfabriken und von 1937 bis 1974 Mineralöllager betrieben. Den Großteil des Grundstücks erwarb der Kläger zu 1) mit Kaufvertrag vom 20. Mai 1975 von der Firma … § 6 des Kaufvertrages schloß die Sachmängelgewährleistung aus. Die Verkäuferin versicherte, ihr sei von Schäden im Zusammenhang mit den Ölbehältern nichts bekannt und die Tanks seien ordnungsgemäß stillgelegt. Gleichwohl auftretende Schäden übernehme der Käufer. Mit Vertrag vom 18. Juni 1976 erwarb der Kläger zu 1) einen weiteren Teil des Grundstücks von der Beklagten. Auch hier wurde in § 3 des Kaufvertrages jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Am 25. Februar 1976 genehmigte die Beklagte eine Nutzungsänderung des Lagergebäudes auf dem Grundstück als Möbellagerhalle.

Im Jahre 1985 stellte die Wasserbehörde der Beklagten fest, daß das Erdreich insbesondere mit Mineral- und Teerölen verunreinigt war. Durch Ordnungsverfügung vom 19. Januar 1985 forderte sie den Kläger zu 1) zur Beseitigung der Schäden auf. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Gleichwohl kam der Kläger zu 1) der Verfügung nicht nach und begründete dies damit, daß er wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei.

1992 erneut eingeleitete Ermittlungen über Ursache und Umfang der Schäden ergaben, daß das Teeröl wahrscheinlich durch die Teerproduktenfabriken, das Mineralöl durch den Betrieb der Tanklager in den Boden gelangt sei. Die Tanklager seien überdies von der Firma … nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden.

Im Hinblick auf festgestellte Benzol-, Toluol-, Xylol- und Ethylbenzolverunreinigungen ist noch nicht geklärt, wodurch sie entstanden sind.

In einem Gespräch mit dem Gutachter und Vertretern der Beklagten am 05. September 1994 äußerte der Kläger zu 1), daß er Sanierungsmaßnahmen zwar dulden, jedoch nicht bezahlen werde. Für den Verlauf des Gesprächs verweist der Kläger zu 1) auf die von ihm gefertigte Gesprächsnotiz. In einem Schreiben vom 06. Oktober 1994 bat er um schriftliche Bestätigung der ihm gesprächsweise angeblich gegebenen Zusage, nicht mit Kosten belastet zu werden. Im Antwortschreiben der Beklagten vom 24. Oktober 1994 wird ihm Kostenfreiheit „zum gegenwärtigen Zeitpunkt” bestätigt. Höhe und Verteilung der Kosten stünden jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt fest.

Ein abschließendes Gutachten vom 27. Januar 1995 weist auf einen dringenden Handlungsbedarf aus der Sicht des Grundwasserschutzes hin. Dies veranlaßte die Beklagte am 31. Januar 1995 zum Erlaß einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung, in der dem Kläger zu 1) die Durchführung näher bestimmter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgegeben wurde. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung drohte sie die Ersatzvornahme an, deren Kosten sie hinsichtlich der Investitionskosten auf etwa 180.000,– DM und hinsichtlich der laufenden Kosten auf monatlich 18.000,– DM veranschlagte.

Am 18. Oktober 1994 wurde die Klägerin zu 2) gegründet, die mit Vertrag vom 06. Dezember 1994 das Grundstück erwarb. Der Vertrag enthält die Formulierung, daß das Grundstück zur Zeit nur vom … in … genutzt werde, um Maßnahmen zur vorläufigen Gefahrenabwehr durchzuführen. Der Käuferin seien die Bodenkontaminationen bekannt (§ 2 Abs. 1–3). Jegliche Gewährleistungsansprüche seien ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2). Der auf unbestimmte Zeit gestundete Kaufpreis sei mit jährlich 6 % zu verzinsen (§ 4 Abs. 2). Die Klägerin zu 2) wurde am 20. April 1995 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Der Kläger zu 1) hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 04. Mai 1995 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Die Klägerin zu 2) ist diesem Verfahren als Klägerin beigetreten.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 1995 verstoße gegen die mündlich am 05. September 1994 und die schriftlich am 24. Oktober 1994 erteilte Zusicherung der Beklagten, den Kläger zu 1) nicht kostenpflichtig in Anspruch zu nehmen. Vorrangig sei ohnehin die Firma … als Verhaltensstörerin heranzuziehen, zumal der Kläger zu 1) nicht leistungsfähig sei. Die Ordnungsverfügung sei wegen der hohen K...

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