Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchensteuer
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.10.1998; Aktenzeichen 1 A 20/96) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 12. Oktober 1998 wird geändert.
Der Bescheid des Finanzamtes … in … vom 11. September 1995 – soweit er die Festsetzung der Kirchensteuer betrifft – in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Januar 1996 wird aufgehoben, soweit darin eine höhere Kirchensteuer für 1994 als 699,68 DM veranlagt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied der … Kirche (…) im Kirchenkreis … in …. Sie wendet sich gegen ihre Veranlagung zur Kirchensteuer für 1994, soweit diese auf der Grundlage eines höheren Bemessungssatzes erfolgt als es für Kirchenangehörige im Gebiet der … und … der Fall ist.
Mit Wirkung zum 01. Januar 1977 wurde die … Kirche (im folgenden: …) aus den bis dahin selbständigen Landeskirchen … und …, der … Kirche in … und der … Kirche im … Staate sowie dem Kirchenkreis … (aus der Landeskirche …) gegründet.
Der Kirchensteuer-Hebesatz im Bereich der Schleswig-Holsteinischen Kirchen betrug zur Zeit der Gründung der … 9 v.H. von der Einkommensteuer; im Bereich der Kirche von … dagegen 8 v.H.. Diese Sätze gelten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 S. 2 des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) vom 08. Oktober 1978 (GVOBl. S. 415) i.d.F. vom 21. November 1990 (GVOBl. 1991 S. 53) in Schleswig-Holstein und Hamburg bis heute fort.
Die Klägerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes … in … vom 11. September 1995 für das Jahr 1994 (u.a.) zur Kirchensteuer in Höhe von 787,14 DM herangezogen. Dabei wurde ein Hebesatz von 9 v.H. der Einkommensteuer zugrunde gelegt.
Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vertraten die Klägerin und ihr Ehemann die Ansicht, es dürfe nur eine Kirchensteuer in Höhe von 8 % der Einkommensteuer erhoben werden, da die unterschiedliche Höhe der Hebesätze innerhalb der … unzulässig sei. Der Widerspruch wurde – nach vorausgegangener Anhörung der Klägerin und Beschlussfassung im Kirchenkreisvorstand – mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1996 zurückgewiesen.
Am 05. Februar 1996 haben die Klägerin und ihr Ehemann dagegen Klage erhoben. Der Ehemann hat die Klage, soweit sie ihn betraf, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Auftrag zur Vereinheitlichung der Hebesätze sei von der … bislang nicht befolgt worden. Landesgrenzen seien insoweit bedeutungslos. Unterschiedliche Hebesätze innerhalb der … verstießen gegen § 12 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung und seien weder durch einen unterschiedlichen Bedarf noch durch ein unterschiedliches Steueraufkommen in Hamburg und in Schleswig-Holstein zu rechtfertigen. Zudem werde die persönliche Leistungsfähigkeit der Kirchensteuerpflichtigen mißachtet. Die Befürchtung, dass einer Erhöhung der Kirchensteuer Kirchenaustritte folgten, sei rechtlich unerheblich. Der Gleichheitssatz sei auch bei der staatlichen Genehmigung des Kirchensteuersatzes missachtet worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 11. September 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 insoweit aufzuheben, als eine höhere Kirchensteuer als 699,68 DM gefordert wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Kirchensteuerhebesatz sei im Rahmen der Gesetzgebungsautonomie der … verbindlich festgelegt worden. In Schleswig-Holstein würden alle Pflichtigen gleichmäßig veranlagt. Die unterschiedliche Höhe der Hebesätze in Hamburg und Schleswig-Holstein sei sachlich begründet. Sie sei am notwendigen Bedarf der Kirche in den beiden Ländern auszurichten. Aufgrund des unterschiedlichen Einkommensniveaus werde in Hamburg trotz des niedrigeren Hebesatzes dennoch ein höheres Steueraufkommen erzielt. Dies rechtfertige auch unterschiedliche Hebesätze.
Ferner seien länderbezogene Unterscheidungen im Kirchensteuerrecht durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV vorgegeben, da die Kirchensteuererhebung nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen habe. Die Gegebenheiten in kirchen-, finanz- und steuerpolitischer Hinsicht hätten bislang keine Vereinheitlichung der Hebesätze zugelassen. Die Anhebung des Hebesatzes in Hamburg sei mit einer sehr ernsthaften Gefahr für den dortigen Kirchenmitgliederbestand verbunden. Andererseits sei eine Vereinheitlichung auf Hamburger Niveau von der … wirtschaftlich nicht zu verkraften.
Die mit Beschluss vom 03. September 1998 gemäß § ...