RECHTSKRÄFTIG: noch nicht
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Dienstunfall. Wegeunfall. Zusammenhang mit dem Dienst. dritter Ort
Leitsatz (amtlich)
§ 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, dass ein Dienstunfall mangels „Zusammenhang mit dem Dienst” nicht vorliegt, wenn der Beamte von dem unmittelbaren und normalerweise benutzten Weg zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle aus privaten Gründen nicht unwesentlich abweicht oder den Weg aus privaten Gründen erheblich unterbricht und der Unfall sich auf dem abweichenden Teil des Weges oder während der Unterbrechung ereignet
"Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 1998 – B 2 U 40/97 – R"
Normenkette
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25.11.2002; Aktenzeichen 11 A 139/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Dienstunfall.
Der seinerzeit in …, wohnhafte Kläger ist Polizeiobermeister und versah seinen Dienst bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung in Eutin. Am Samstag, dem 24. Juli 1999, sollte er dort seinen Dienst um 13.30 Uhr antreten. An diesem Tage verließ er seine Wohnung gegen 09.00 Uhr und fuhr – begleitet von Freunden – mit seinem Motorrad an den Strand von Scharbeutz. Dort brach er gegen 13.00 Uhr auf, um über die alte Trasse der Bundesstraße 76 in nördlicher Richtung seinen Dienstort zu erreichen. In Haffkrug wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall derart schwer verletzt, dass er zunächst dienstunfähig war.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lehnte der Beklagte es ab, die beim Kläger durch den Verkehrsunfall entstandenen Körperschäden als Dienstunfall anzuerkennen. Da der Unfall sich nicht auf einem Weg ereignet habe, der als Verbindung zwischen Wohnort und Dienststelle anzusehen sei, fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Unfall und dem Dienst. Der Kläger habe sich zur Unfallzeit auf einem Weg befunden, der zeitlich und örtlich seiner Privatsphäre zuzurechnen sei. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 27. April 2001 – zugestellt am 30. April 2001 – als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 29. Mai 2001 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem unmittelbaren Weg zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort befunden. Nach der Verkehrslage am 24. Juli 1999 sei zu erwarten gewesen, dass er Eutin auf der von ihm gewählten Wegstrecke in kürzester Zeit erreicht hätte. Die Unterbrechung seines Weges durch den Strandbesuch habe vor dem Unfall gelegen und sei im Hinblick hierauf als unwesentlich anzusehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 23. Februar 2001 und 27. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Unfall vom 24. Juli 1999 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht gegeben seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2002 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall (§ 31 Abs. 1 u. 2 BeamtVG). Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es für das Vorliegen eines Dienstunfalls zwar unschädlich, dass der Kläger – dieses ist unstreitig – die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mehr als 100% überschritten habe und den Unfall bei angepasster Geschwindigkeit hätte vermeiden können. Die Anerkennung eines Dienstunfalls setze jedoch voraus, dass sich der Kläger auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner häuslichen Unterkunft und seiner Dienststelle befunden und allenfalls einen üblichen oder zweckmäßigen Umweg gewählt hätte. Nur wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache habe, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund träten, sei bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleide, beamtenrechtlicher Unfallschutz zu gewähren. Eine derartige Kausalität zwischen dem Weg des Klägers und dem Dienst sei vorliegend nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger die am Unfalltage gewählte Wegstrecke aus privatem Interesse (Strandbesuch) zurückgelegt und sich somit aus persönlichen Gründen Gefahren ausgesetzt, die in keinem wesentlichen Zusammenhang mit seinem Dienst gestanden hätten. Schließlich griffen die vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 05. Mai 1998 – B 2 U 40/97-R – für die ges...