Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallgebühren
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 09.06.1997; Aktenzeichen 4 A 132/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09. Juni 1997 – 4. Kammer – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1996. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks,…, in ….
Der Beklagte betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Er hat mit der Abfallwirtschaftsgesellschaft … mbH (AWS), deren Mehrheitsgesellschafter er ist, einen Entsorgungsvertrag geschlossen und durch diesen Vertrag die Wahrnehmung der Abfallbeseitigung der AWS im wesentlichen übertragen.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1996 zog die Stadt … die Kläger unter anderem zu einer Abfallbeseitigungsgebühr im Namen des Beklagten für das Jahr 1996 in Höhe von 512,04 DM heran. Den Widerspruch der Kläger, mit dem diese einzelne Positionen in der Gebührenkalkulation beanstandeten, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 1997 als unbegründet zurück.
Die Kläger haben am 04. März 1997 Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht: Die dem Bescheid zugrundeliegende Gebührensatzung sei rechtlich nicht haltbar. Die Abfallabgaben, die Bestandteil der Gebühren seien, seien verfassungswidrig. Der gewählte Behältermaßstab sei mit den Prinzipien des Kommunalabgabengesetzes nicht vereinbar. Bei der Kalkulation der Gebühren sei das Kostendeckungsprinzip verletzt worden. Es sei ein Gewinn von 1,155 Mio. DM und eine verdeckte „Gewinnausschüttung” in Höhe von 1,6 Mio. DM eingeplant worden. Ein im Jahre 1995 erzielter Überschuß von rund 9 Mio. DM sei dem Gebührenhaushalt nicht wieder zugeführt worden. Im Gebührenhaushalt seien sachfremde Leistungen, wie Gutachterkosten in Höhe von 1,1 Mio. DM und Zinsen für das vom Beklagten in die AWS eingelegte Kapital, enthalten. Der Beklagte, d.h. der Kreistag, habe kritiklos die Zahlen der AWS übernommen und keinerlei Prüfungen angestellt. Dies zeige schon die dichtgedrängte Beratungsfolge der zu beteiligenden Gremien. Die vom Beklagten gewählte Organisation der Abfallbeseitigung im Kreise sei höchst bedenklich und eine Umgehung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Dem Kostendeckungsprinzip zuwider sei allein ein Betrag von 8,2 Mio. DM für Mehrwertsteuer und Gewinn in die Gebührenkalkulation eingestellt worden, den die Gebührenzahler sparen würden, wenn die Abfallentsorgung im Kreis von der Beklagten in herkömmlicher Weise organisiert würde. Die Ansicht des Beklagten, daß er nach dem Entsorgungsvertrag verpflichtet sei, der AWS Gewinne zu ermöglichen, sei falsch. Der Beklagte beherrsche dank seiner Mehrheit die AWS. Er habe also im Grunde einen Vertrag mit sich selbst geschlossen und Dritte, nämlich die Gebührenzahler, belastet. Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP), die nach dem Entsorgungsvertrag der Berechnung der an die AWS zu leistenden Entgeltzahlungen zugrundelägen, seien für ganz andere Zwecke gedacht und deshalb nicht anwendbar. Schließlich habe der Beklagte seinen Anteil an der Müllverbrennungsanlage … verkauft. Der Erlös aus dem Verkauf müsse im vollen Umfang dem Gebührenhaushalt zugeführt werden.
Sie haben beantragt,
den Bescheid vom 12. Januar 1996 hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die angefochtenen Bescheide und deren Rechtsgrundlage rechtmäßig seien und zur Begründung im wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Soweit 1996 Überschüsse erzielt würden, würden diese von der AWS dem Kreis im Folgejahr erstattet und dann dem Budget 906 (Abfallentsorgung) wieder zugeführt. In 1996 seien dem Kreis … Überzahlungen der monatlichen Entgelte aus 1995 in Höhe von 6,2 Mio. DM zurückgezahlt worden. Im übrigen solle der Gewinnzuschlag für das Unternehmerwagnis im Rahmen des Jahresabschlusses 1996 mit Null angesetzt werden. Die rechtliche Konstruktion der Abfallentsorgung sei seitens des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein genehmigt worden. Die Möglichkeit der Kontrolle der AWS bestehe nicht nur aufgrund des Gesellschaftsvertrages, vielmehr sei eine hinreichende Kontrollfunktion – wenn auch nur noch zwei Mitarbeiter des Kreises mit dem Tätigkeitsbereich „Abfallentsorgung” befaßt seien – durch den Fachausschuß Abfall gewährleistet.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 09. Juni 1997 der Klage stattgegeben und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die formal bedenkenfrei erscheine...