Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte. Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur einen Beitragszuschuss für Privatversicherte vor (BT-Drs. 12/5262 S. 29 zu § 68). Erst in der Ausschussberatung wurde die Vorschrift um den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert. Beitragszuschüsse für weitere freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personengruppen wie z. B. Rentner, Studenten, Wehrpflichtige, Künstler oder Leistungsbezieher nach dem Lastenausgleichsgesetz sind in anderen Gesetzen geregelt, Rz. 29 ff. (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 55 sowie BT-Drs. 12/5952 S. 44).

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält Bestimmungen für Beitragszuschüsse bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder sind. Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können nach Abs. 2 von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung erhalten. Abs. 3 enthält Bestimmungen für Vorruhestandsgeldbezieher, Abs. 4 für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe und behinderte Menschen. Abs. 5 bestimmt nähere Voraussetzungen für die Beitragszuschüsse nach den Abs. 2, 4 und 5. Nach Abs. 6 hat das Krankenversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer über das Erfüllen der Voraussetzungen eine Bescheinigung auszustellen. Personen, die beihilfeberechtigt sind, haben nach Abs. 7 keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.

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