rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschließungsbeiträge. Ablösevereinbarung. Erschließungsbeitrag. öffentlich-rechtlicher Vertrag. Unterwerfung. Vollstreckung. Genehmigung. Aufsichtsbehörde. Schutzzweck. Widerspruchsbefugnis. aufschiebende Wirkung. öffentliche Abgaben. Verwirkung. Ablösungsbestimmungen. Erschließungsbeitragssatzung. Übereinstimmung. Abgabengerechtigkeit. Abgabengleichheit. Grundstücksübertragung. notarielle Beurkundung. Teilnichtigkeit. salvatorische Klausel. Beitragsrecht. Erschließungsbeitragsrechts. Antrag auf Zulassung der Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Unterwirft sich eine Privatperson in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer Gemeinde (hier: Vereinbarung über die Ablösung des Erschließungsbeitrags) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag, bedarf dies gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG zur Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung der Vollstreckungsunterwerfung dient dem Schutz sowohl der vertragschließenden Behörde als auch des Bürgers (wie BVerwGE 98, 58 ≪76≫).
Die Anfechtung der Genehmigung durch den Bürger kann auch damit begründet werden, dass der der Vollstreckungsunterwerfung zugrunde liegende Vertrag selbst unwirksam sei. Widerspruch und Klage gegen die Genehmigung haben aufschiebende Wirkung.
Einzelfall, in dem die Abweichung des Ablösungsvertrags von den Ablösungsbestimmungen als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu werten ist und die Nichtigkeit der Ablösungsabrede zur Folge hat.
Eine vertragliche Bestimmung, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf auch dann der notariellen Beurkundung, wenn sie Teil einer Ablösungsvereinbarung über den Erschließungsbeitrag ist.
Zu sog. salvatorischen Klauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen, zur Teil- und Gesamtnichtigkeit.
Normenkette
ThürVwVfG § 54 S. 2, § 59 Abs. 1, 3, § 61 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5
Verfahrensgang
VG Weimar (Beschluss vom 07.07.1997; Aktenzeichen 3 E 1718/96) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Juli 1997 – 3 E 1718/96.We – wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 122.500,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist noch zulässig. Die Antragsschrift genügt noch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin beruft sich in ihrem Zulassungsantrag einleitend auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne in den weiteren Ausführungen danach zu differenzieren, welche Erwägungen den jeweiligen Zulassungsgrund tragen sollen. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO wird indessen erwartet, daß dem Gericht die für eine Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte geordnet dargelegt werden; das Gericht ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag das herauszusuchen, was bei wohlwollender Prüfung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. Beschluß des Senats vom 23.10.1997 – 4 ZKO 1012/97 –, m. w. Nw.) Hier wird aus der weiteren Begründung des Zulassungsantrags allerdings gerade noch hinreichend deutlich, daß die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, sinngemäß jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht (vgl. dazu näher Beschluß des Senats vom 15.06.1999 – 4 ZEO 1283/98).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels – hier der Beschwerde – wahrscheinlicher ist als der Mißerfolg (vgl. ThürOVG, Beschluß vom 28.08.1997 – 2 ZEO 905/97 – und Beschluß vom 29.08.1997 – 2 ZEO 1037/97 –, ThürVBl. 1998, S. 42 ≪43≫; HessVGH, Beschluß vom 04.04.1997 – 12 TZ 1079/97 –, AuAS 1997, S. 158; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12.05.1997 – A 12 S 580/97 –, DVBl. 1997, S. 1327; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, S. 932 ff. m.w.Nw.). Die ernstlichen Zweifel müssen zudem rechtserheblich sein. Sie müssen also eine Frage betreffen, deren Beantwortung im vom Rechtsmittelführer gewünschten Sinne wahrscheinlich zu einem anderen Entscheidungsergebnis führen würde. Ist das Entscheidungsergebnis wahrscheinlich zutreffend, weil das Verwaltungsge...