Rz. 14
Die Vorschrift normiert zwingendes Recht. Das gesetzliche Schriftformerfordernis ist nicht individual- oder kollektivvertraglich abdingbar, kann also nicht durch eine Vereinbarung in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag aufgehoben werden.[1] Jedoch können Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen strengere Formvorschriften regeln.[2]
Rz. 15
Auch einzelvertraglich können strengere Anforderungen als die gesetzliche Schriftform vereinbart werden, z. B. dergestalt, dass nur eine öffentlich beglaubigte (vgl. § 129 BGB) Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung wirksam ist oder dass die Arbeitgeberkündigung – im Sinne eines konstitutiven Schriftformerfordernisses – zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben bedarf.[3] Zu beachten ist jedoch, dass vorformulierte Arbeitsverträge Verbraucherverträge i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB sind[4], die der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB[5]). Schriftformklauseln in Standardarbeitsverträgen, die für einseitige Erklärungen oder Anzeigen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (nicht hingegen für auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärungen[6]) eine strengere Form als die Textform (§ 126b BGB) vorsehen, sind nach § 309 Nr. 13 lit. b BGB n. F. (die gem. Art. 229 § 37 EGBGB für nach dem 30.9.2016 entstandene Schuldverhältnisse gilt) unwirksam.
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