Rz. 11
Zum einen ist zunächst im Arbeitsverhältnis das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) relevant. Das ArbSchG dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der (d. h. aller) Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. Dabei geht es beim generellen Arbeitsschutz um Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Das Arbeitsschutzgesetz und die daraus abgeleiteten Verordnungen gelten demnach auch für Schwangere und Stillende. Die Besonderheit der Schwangerschaft hat der Arbeitgeber bei der speziellen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG zu berücksichtigen.
Rz. 12
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden weitere (detailliertere) Anforderungen an den eingerichteten und ausgeübten Arbeitsplatz gestellt. Die Arbeitsstättenverordnung verfolgt das generelle Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Die ArbStättV dient der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, wie etwa Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach einwandfreien sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen. Sie enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Daneben wird auch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Außerdem erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Rz. 13
Die ArbStättV besteht aus einem verfügenden Teil mit insgesamt 9 Paragrafen und einem in 5 Abschnitte unterteilten Anhang mit detaillierten Anforderungen an Arbeitsstätten wie etwa Raumtemperatur, Kennzeichnungspflicht, Fluchtwege und Vorgaben für besondere Gefahrenbereiche. In der Verordnung werden die Mindestanforderungen der genannten EU-Richtlinien direkt umgesetzt. Es werden in der ArbStättV allgemeine Schutzziele anstatt konkreter Maßzahlen und Detailanforderungen vorgegeben. Dies verschafft dem Arbeitgeber mehr Gestaltungsspielraum bei seinen Entscheidungen zur Ausgestaltung und dem Betrieb der Arbeitsstätte. Ein Ausschuss für Arbeitsstätten steht dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beratend zur Seite und hat die Aufgabe, Regeln für Arbeitsstätten zu ermitteln und zu formulieren.
Rz. 14
Der Paragrafenteil der Verordnung enthält außerdem neben Vorschriften für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§§ 3a und 4 ArbStättV) und der Regelung für den Nichtraucherschutz (§ 5 ArbStättV), spezifische Bestimmungen für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte (§ 6 ArbStättV). Im 1. Kapitel des Anhanges der Verordnung werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Das betrifft etwa die Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen und Verkehrswege sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern. Hier wird auch auf die Sicherheitskennzeichnung und die allgemeine Forderung nach einer der Nutzungsart entsprechenden Konstruktion und Festigkeit der Arbeitsstätte verwiesen. Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und Entstehungsbrände sowie die Vorgaben für Flucht- und Rettungswege werden im 2. Abschnitt genannt. Der 3. Abschnitt regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und den Lärm. Die Untersetzung für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte erfolgt im 4. Abschnitt. Im 5. Abschnitt wird auf ergänzende Anforderungen für nicht allseits umschlossene Räume und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen eingegangen. Der 6. Abschnitt nennt Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
Rz. 15
Der Vollzug der Verordnung obliegt den staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz).
Eine wesentliche Aufgabe im Arbeitsschutz erfüllen die Berufsgenossenschaften. Durch die Formulierung gemeinsamer Standards ist ein detailliertes Regelwerk entstanden, das die Grundsätze der Prävention ausführlich beschreibt, Anforderungen definiert und Vorgaben konkretisiert.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) trat am 1.1.2021 in Kraft. Sie ersetzte die frühere Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV ...