Rz. 22
Die Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bestimmt sich auch dann nach § 24i Abs. 2 Satz 1, wenn das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG gekündigt worden ist.
Rz. 23
Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Wochen nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist durch den Arbeitgeber ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, gilt dieses Kündigungsverbot nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des HAG erstreckt.
Rz. 24
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann jedoch in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG die Kündigung für zulässig erklären.
Rz. 25
Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 24i Abs. 2 Satz 1 ergibt sich, dass nur Kündigungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfasst sind. Andere Beendigungstatbestände (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Eigenkündigung der Schwangeren, einvernehmlicher Abschluss eines Aufhebungsvertrags) sind grundsätzlich nicht erfasst. Auch eine Kündigung, die der Arbeitgeber vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochen hat, die jedoch das Arbeitsverhältnis erst während der Schwangerschaft beendet, unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 17 MuSchG und begründet deshalb kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ebenso besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn der Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft, der Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder der Entbindung gekündigt hat oder wenn ihm diese Umstände nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wurden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
Rz. 26
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht aber auch dann, wenn eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gem. § 17 Abs. 2 MuSchG vorliegt, der Arbeitgeber und die (werdende) Mutter jedoch gleichwohl einen Aufhebungsvertrag schließen oder wenn die (werdende) Mutter selbst aus wichtigem Grund außerordentlich kündigt. In beiden Fällen ist das Abwarten einer arbeitgeberseitigen Kündigung der (werdenden) Mutter nicht zumutbar.
Rz. 27
Ausdrücklich nennt zwar § 24i Abs. 2 Satz 1 nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Vorschrift ist jedoch insofern erweiternd auszulegen, als sie auch auf in Heimarbeit beschäftigte Frauen anwendbar ist. Hierfür spricht deren vergleichbare Schutzbedürftigkeit.