(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1 Oktober 2005 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gesondert gekündigt werden
c) |
Anlage C (Bund), Anlage D (Bund) und Anlage E (Bund) ohne Einhaltung einer Frist. |
(3) § 45 Nr. 6 Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung).
(4) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 treten außer Kraft
§ 46 Nr. 4 Abs. 3b mit Ablauf des 30. November 2010,
§ 46 Nr. 4 Abs. 3a und 3c mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
(5) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 tritt § 46 Nr. 11 Abs. 6 mit Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Seefahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
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