Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

 

1.

natürliche und juristische Personen,

 

2.

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

 

3.

Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge