Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs

 

Normenkette

BhVO § 18 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BeamtVG § 18

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihr aus Anlass der Erkrankung ihrer am 28.09.2007 verstorbenen, mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt gewesenen Tante entstanden sind. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Verstorbene ausweislich gemeinschaftlichen Erbscheins des Nachlassgerichts beim Amtsgericht Saarlouis vom 03.12.2007 zu je ein Halb beerbt.

Am 15.10.2007 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Beihilfeantrag, mit dem sie krankheitsbedingte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 16.823,28 Euro geltend machte.

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.10.2007 gewährte der Beklagte keine Beihilfe zu diesen Aufwendungen. Zur Begründung heißt es, der Beihilfeanspruch habe höchstpersönlichen Charakter und sei daher nicht vererblich; er erlösche mit dem Tode des Beihilfeberechtigten. Nach § 18 Abs. 2 BhVO könnten Beihilfen zu Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden seien, anderen natürlichen Personen als Ehegatten und Kindern des Verstorbenen nur gewährt werden, soweit diese durch Kosten belastet seien, die sie für den Beihilfeberechtigten aufgewendet hätten. Ob und inwieweit eine Belastung im vorliegenden Fall gegeben sei, könne erst nach Vorlage eines Nachweises über die Höhe der ererbten Vermögenswerte entschieden werden.

Eine entsprechende Nachweisführung der Klägerin fand nicht statt. Vielmehr erhob sie gegen den Bescheid des Beklagten ohne weitere Begründung Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, das Institut der Beihilfe sei eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten Rechnung trage. Durch die Beihilfe erfülle der Dienstherr die dem Beamten und dessen Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheits- und Pflegekosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt werde. Nach § 1 Abs. 3 BhVO habe lediglich der Beihilfeberechtigte einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe. Dieser könne weder abgetreten, gepfändet oder verpfändet werden, noch sei er vererblich. Mit dem Tode des Beihilfeberechtigten gehe der Beihilfeanspruch unter, er falle auch nicht in den Nachlass. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränke sich nämlich auf das Wohl des Beamten und dessen engerer Familie, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Als Folge der Nichtvererblichkeit des Beihilfeanspruchs treffe § 18 BhVO zu Gunsten naher Hinterbliebener oder sonstiger Berechtigter eine spezielle Regelung für den Fall des Todes des Beihilfeberechtigten. Nach § 18 Abs. 1 BhVO hätten der Ehegatte und die Kinder des Beihilfeberechtigten einen eigenen Anspruch auf Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten bis zu seinem Tode oder aus Anlass seines Todes entstanden seien und für die eine Beihilfe zu seinen Lebzeiten nicht mehr ausgezahlt worden sei. Die Klägerin gehöre nicht zu diesem berechtigten Personenkreis. Anderen Personen könne nach § 18 Abs. 2 BhVO eine Beihilfe nur gewährt werden, soweit sie durch Kosten belastet seien, die sie für den Beihilfeberechtigten aufgewendet hätten. Hierauf sei die Klägerin hingewiesen worden; eine entsprechende Kostenbelastung habe die Klägerin indes nicht nachgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 9/92 – entschieden, dass diese beihilferechtliche Regelung nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes.

Mit am 20.11.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie – vom Gericht auf die Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen – vor, die in dieser Rechtsprechung geforderte Beihilfevoraussetzung, dass der Nachlass der verstorbenen Beihilfeberechtigten zur Deckung der durch ihre Krankheit und ihren Tod bedingten Aufwendungen nicht ausreiche, sei vorliegend nicht erfüllt (Schriftsatz vom 07.03.2008, Bl. 44 d.A.). Diese Rechtsprechung könne nach ihrer – der Klägerin – Auffassung aber keinen Bestand haben und müsse daher einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden. Sie, die Klägerin, schließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen ...

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