Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beigeordneter. Beamter auf Zeit. Amtszeit. Ruhestand. Erneute Berufung. Eintritt in den Ruhestand

 

Leitsatz (amtlich)

1 Ist ein Beigeordneter nach Ablauf seiner Amtszeit als Beamter auf Zeit gem. § 131 LBG kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, ändert eine spätere erneute Berufung nichts an dem eingetretenen Ruhestand.

2 Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

3 Der Ruhestand endet auch nicht durch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.

 

Normenkette

LBG §§ 130-132, 136

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen 4 K 914/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 – 4 K 914/01 – geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet.

Die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war seit 1984 Erster Beigeordneter der Beklagten. Seine zweite Amtszeit ist am 01.01.2000 abgelaufen. Am 22.08.1999 bewarb er sich für eine weitere Amtszeit von acht Jahren, am 12.10.1999 wurde er wiedergewählt. Am 10.01.2000 wurde er vom Bürgermeister der Beklagten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde für eine dritte Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis 09.01.2008 zum Ersten Beigeordneten ernannt.

Am 25.01.2000 beantragte der Kläger, zum 02.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid der Beklagten vom 14.02.2000 lehnte diese den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht nach § 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand getreten, denn es komme wie sonst auch die Vorschrift des § 132 LBG zur Anwendung, weil er erneut zum Ersten Beigeordneten – und damit in dasselbe Amt – berufen worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.05.2000 änderte der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag dahingehend, dass die Beklagte feststellen solle, dass die Voraussetzungen für seinen Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 vorgelegen hätten. Zur Begründung führte er aus, das Beamtenverhältnis sei ab dem 02.01.2000 unterbrochen gewesen, da er nicht ernannt gewesen sei, weshalb er – da auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 LBG erfüllt gewesen seien – kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Die Voraussetzungen des § 132 LBG lägen nicht vor, da dieser nur den Fall regele, dass ein Beamter im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit unmittelbar berufen werde. Der Widerspruch wurde nicht beschieden.

Der am 17.04.2001 erhobenen, zuletzt auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zum 02.01.2000 und des Bestehens des Ruhestands seit dem 02.01.2000 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.12.2002 – 4 K 914/01 – insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 02.01.2000 vorgelegen haben. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 27.06.2003 – 4 S 1050/03 – hat der erkennende Senat die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Der Kläger beantragt – sachdienlich –,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2002 – 4 K 914/01 – insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2000 festzustellen, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befindet;

die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Antrag, mit dem er die Feststellung begehrt habe, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde, als unzulässig abgewiesen. So seien alle Beteiligten von Anfang an der Auffassung gewesen, dass er mit der Klage die Feststellung des Bestehens des Ruhestands ab dem 02.01.2000 auf Dauer begehre. Da er zum 02.01.2000 in den Ruhestand getreten sei, befinde er sich auch heute noch im Ruhestand. Dieser Status könne ihm nämlich nur aufgru...

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