Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Unterrichtung des Personalrats. Versetzung. Vorlage Unterlagen. Stellungnahme der Fachabteilung. Vorlage von Unterlagen
Leitsatz (amtlich)
Der Personalrat hat anläßlich der Mitbestimmung bei der Versetzung eines Beamten keinen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, in denen zur Förderung der verwaltungsinternen Willensbildung bereits vorhandene Erkenntnisse verarbeitet und abgewogen werden (zu OVG Münster, Beschluß vom 25.5.1987, ZBR 1988, 107, und OVG Lüneburg, Beschluß vom 19.7.1989, PersR 1990, 264).
Normenkette
BPersVG § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 17.10.1990; Aktenzeichen PVS 33/90) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1990 – PVS 33/90 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Beteiligte, Direktor des in Nordwürttemberg gelegenen Arbeitsamts, gab mit Stellenausschreibung vom 11.8.1989 (Nr. 173/89) bekannt, daß beim Arbeitsamt die Stelle eines Sachbearbeiters für Angelegenheiten nach dem SGG/OWiG zu besetzen sei. Die Stelle sei nach Besoldungsgruppe A 10/Vergütungsgruppe IVb bewertet. Bewerbungen seien an ihn zu richten.
Mit Schreiben vom 20.12.1989 (Eingang beim Antragsteller am 8.1.1990) übermittelte der Beteiligte dem Antragsteller, Personalrat des Arbeitsamts, eine fünf Personen umfassende Bewerberliste (ein Verwaltungsoberinspektor des Arbeitsamts W. ein Verwaltungsinspektor des eigenen Arbeitsamts, drei Angestellte der Vergütungsgruppe Vb anderer Arbeitsämter, davon zwei Zeitangestellte). Dazu teilte der Beteiligte mit, daß beabsichtigt sei, die Stelle dem beim Arbeitsamt W. tätigen Verwaltungsoberinspektor zu übertragen, der entsprechend versetzt werden solle. Es werde gebeten, der beabsichtigten Maßnahme nach den §§ 75/76 BPersVG zuzustimmen.
Der Antragsteller erörterte die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 18.1.1990 mit einem Beauftragten des Beteiligten. Mit Schreiben vom 19.1.1990 erklärte der Antragsteller, daß er der beabsichtigten Maßnahme nicht zustimme, und zwar nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Dem hauseigenen Bewerber sei bereits im Vorfeld von seinem Fachabteilungsleiter eröffnet worden, die Sache sei zu seinem Nachteil gelaufen. Auch dem zum Zuge gekommenen Verwaltungsoberinspektor sei das Ergebnis bereits vor der Befassung des Personalrats eröffnet worden. Darin liege eine grobe Mißachtung der Personalvertretung und ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Damit liege ein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vor. Der Antragsteller könne aber auch deshalb gemäß demselben Versagungsgrund der Versetzung nicht zustimmen, weil ihm nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Die Unterrichtung des Personalrats sei nur dann umfassend, wenn ihm alle Unterlagen zugänglich gemacht würden, die auch dem Dienststellenleiter für seine Meinungsbildung zur Verfügung stünden. Bei der Erörterung in der Personalratssitzung vom 18.1.1990 habe der Beauftragte des Dienststellenleiters die Frage, ob dem Personalrat die Stellungnahme der Fachabteilung, der Bericht an das Landesarbeitsamt und die Verfügung des Landesarbeitsamts ausgehändigt würden, mit der Begründung verneint, dies seien keine Unterlagen im Sinne von § 68 Abs. 2 BPersVG. Ferner resultiere die zu besetzende Stelle aus einer Stellenhebung im Haushalt 1989. Bei der vorgesehenen Besetzung werde bewußt ein Stellenüberhang geschaffen, der gegen geltendes Haushaltsrecht (§ 49 BHO) verstoße. Auch dies wäre ein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Bei der Erörterung vom 18.1.1990 sei nicht schlüssig genug dargelegt worden, wie der Vorschlag des Amtes zustande gekommen sei. Ein Vorstellungsgespräch habe nicht stattgefunden, obwohl auswärtige Bewerber aufgetreten seien. Von einer Gleichbehandlung der Bewerber könne keine Rede sein, was wiederum einen Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ergebe. Bei der Erörterung vom 18.1.1990 sei auch nicht eingeflossen, daß der Hausbewerber vorübergehend als Sachbearbeiter SGG/OWiG eingesetzt sei; dies stelle einen weiteren Mangel bei der Eignungsfindung dar. Die Ausführungen des Beauftragten des Dienststellenleiters, die beiden Zeitangestellten seien wegen ihrer Zeitverträge nicht in die engere Auswahl einbezogen worden, seien unsachliche Gründe und eine willkürliche Benachteiligung dieser Bewerber, was einen weiteren Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG darstelle.
Nachdem eine Einigung nicht zustande kam, legte der Beteiligte die Angelegenheit mit Schreiben vom 12.2.1990 nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG dem Landesarbeitsamt mit der Bitte vor, das Stufenverfahren durchzuführen. Der Beteiligte vertrat in dem Schreiben die Auffassung, daß ein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG nicht vorliege.
Der Präsident des Landesarbeitsamts sc...