Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. fehlende Personalratsfähigkeit. Kreiskrankenhaus. Betrieb Dienststelle. unterlassene Wahlanfechtung. Personalrat Befugnis. gerichtliches Verfahren. Beteiligter Dienststellenleiter. Landrat Verwaltungsleiter. Antrag Bestimmtheit. Mitbestimmung. Privatisierung Reinigungsdienst. Einzelmaßnahme. Maßnahmebündel. Gesamtmaßnahme. Mitbestimmung bei Teilprivatisierung des Reinigungsdienstes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden in einem Kreiskrankenhaus ein Personalrat gewählt und die Wahl nicht angefochten, obwohl das Kreiskrankenhaus mangels organisatorischer oder personalvertretungsrechtlicher Verselbständigung nicht personalratsfähig ist (BVerwG, Beschluß vom 13.08.1986, 6 P 7.85, PersV 1987, 254 = ZBR 1987, 54), so ist der Personalrat Träger der entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse.

2. Macht in einem solchen Fall der Personalrat Mitbestimmungsrechte an einem Bündel von Einzelmaßnahmen geltend, die teils im Landratsamt, teil im Kreiskrankenhaus getroffen wurden und werden, so sind am gerichtlichen Verfahren als Dienststellenleiter beteiligt der Landrat und der Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses.

3. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach dann, wenn die Dienststelle zur Verwirklichung eines Verwaltungsziels (hier: Teilprivatisierung des Reinigungsdienstes des Kreiskrankenhauses) ein Bündel von Einzelmaßnahmen trifft, die Mitbestimmungsbedürftigkeit eines Teiles derselben die Gesamtmaßnahme mitbestimmungspflichtig macht.

4. Zur fehlenden Bestimmtheit eines Feststellungsantrags, wenn darin die Einzelmaßnahmen, deren Mitbestimmungsbedürftigkeit festgestellt werden soll, nur durch Umschreibung des Maßnahmebündels benannt werden.

 

Normenkette

ArbGG § 81 Abs. 3, § 83 Abs. 1; LPVG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 05.09.1989; Aktenzeichen 8 K 2/89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 30.04.1991; Aktenzeichen 6 PB 20.90)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 1989 – 8 K 2/89 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist bei einem von mehreren Kreiskrankenhäusern des Landkreises gebildet. Er besteht aus 7 Mitgliedern. Ein mit anderen Beschäftigten des Landkreises gewählter Gesamtpersonalrat bestand bis 1988 nicht. Inzwischen ist auch ein Gesamtpersonalrat gebildet. In dem Kreiskrankenhaus ist unter anderem ein Verwaltungsleiter tätig. Im krankenhauseigenen Reinigungsdienst waren 1986 15,5 Vollkräfte tätig. Die Glasreinigung wurde von Fremdfirmen wahrgenommen.

Das Landratsamt hegte 1985 den Plan, in dem Kreiskrankenhaus anfallende Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen zu vergeben. Diesen Plan griff es 1988 wieder auf. Unterm 6.7.1988 schrieb das Dezernat 2 des Landratsamts – unterzeichnet vom Kreisverwaltungsdirektor – dem Antragsteller, es sei beabsichtigt, mit Wirkung ab 1.1.1989 Teilbereiche der Unterhaltsreinigung an eine Privatfirma zu vergeben. Die Zeitverträge von Mitarbeiterinnen des Reinigungsdienstes sollen zum 31.12.1988 auslaufen. Bei den anderen Mitarbeiterinnen des Reinigungsdienstes soll das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben. Im Rahmen der natürlichen Fluktuation solle schrittweise die Fremdreinigung auf das gesamte Krankenhaus ausgedehnt werden. Dies werde im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bekannt gegeben.

Der Antragsteller antwortete unterm 11.7.1988, er könne die Entscheidung nicht nachvollziehen, da den Mitarbeiterinnen nicht gekündigt werden könne. Sie fielen unter den Rationalisierungsschutztarifvertrag.

Das Dezernat 2 des Landratsamts schrieb unterm 15.7.1988 zurück, den Mitarbeiterinnen des Reinigungsdienstes werde nicht gekündigt, sie würden lediglich auf den Ablauf ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse hingewiesen. An der beabsichtigten Teilvergabe der Unterhaltsreinigung an eine Privatfirma werde festgehalten.

Der Antragsteller machte unterm 19.7.1988 dem Dezernat 2 gegenüber geltend, im Arbeitsvertragstext der Mitarbeiterinnen sei kein datumsmäßiger Endpunkt des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Die Befristung sei an ein Ereignis geknüpft und damit keine Befristung im Rechtssinn. Die Fremdvergabe der Reinigung sei kein „Ereignis”, das nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen eine Beendigung zulasse.

Das Dezernat 2 schrieb unterm 22.7.1988 zurück, die Einwendungen des Antragstellers vermöchten die Auffassung des Landratsamtes nicht zu ändern. An der bekanntgegebenen Vorgehensweise werden festgehalten.

Der Antragsteller forderte mit Schreiben vom 28.7.1988 das Dezernat 2 des Landratsamts unter Hinweis auf die Unterrichtungspflicht der Dienststelle auf, den mit der Fremdfirma abgeschlossenen Vertrag vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Eingliederung von Fremdfirmen in den Betrieb.

Das Dezernat 2 schrieb unterm 5.8.1988 zurück: Inzwischen sei das Reinigungspersonal entsprechend informiert worden. Die zu vergebenden Leistungen ...

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