Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsabgabe gemäß § 11 SchwbG. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. März 2003 – 5 K 1365/01 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Für den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte es der Bezeichnung einer konkreten Tat- oder Rechtsfrage sowie der näheren Darlegung bedurft, inwiefern diese der – gegebenenfalls weiteren – obergerichtlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Berufungsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Mit der von ihm gestellten Frage, „ob und in welchem Umfang Unternehmer, wie der Kläger, die ihre Dienstleistungen im Inland und im europäischen Ausland also innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erbringen, im Gegensatz zu Unternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben, zu einer Sonderabgabe herangezogen werden dürfen, die aufgrund ihrer beträchtlichen Höhe zu ungleichem Wettbewerb zwischen den innerdeutschen und den Untenehmen anderer Mitgliedsstaaten führen”, wird schon keine konkrete Rechtsfrage gestellt.
2. Die angefochtene Entscheidung begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was sich ohne besondere Schwierigkeiten feststellen lässt (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten festgesetzten Ausgleichsabgabe wegen Nichtbeschäftigung Schwerbehinderter für das Jahr 1999 in Höhe von DM 12.800, – mit der Begründung bejaht, der Kläger beschäftige die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Mitarbeitern nicht, so dass er die Abgabe zu leisten habe. Dies gelte unabhängig davon, ob er solche Mitarbeiter beschäftigen könne und sie ihm vom Arbeitsamt nachgewiesen werden könnten. Die Abgabe sei auch mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar. All dies trifft zu.
Nach der unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26.05.1981 – 1 BvL 56/87 –, BVerfGE 57, 139) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 17.04.2003 – 5 B 7.03 –) bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 (vgl. jetzt § 71 SGB IX) keine Bedenken. Allein die Ausgleichsfunktion der Schwerbehindertenabgabe rechtfertigt die Belastung der zur Beschäftigung dieses Personenkreises verpflichteten Betriebe auch dann, wenn, aus welchen Gründen auch immer, solche Personen tatsächlich nicht beschäftigt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, entschieden (Urteil vom 13.12.2001 – 5 C 26.01 – BVerwGE 115, 312 ff.), dass die Schwerbehindertenausgleichsabgabe nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV verstößt. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst, zumal sich der Kläger mit dieser Entscheidung nicht auseinandersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Unterschriften
Schwan, Gaber, Brandt
Fundstellen